Neue Serie, Folge 2. Ein Streithansl wird gekündigt. Kann er sich dagegen wehren?
Andreas K. ist schon öfter negativ aufgefallen, weil er aus Sicht des Arbeitgebers Streitigkeiten mit Kollegen vom Zaun bricht. Der Arbeitgeber hat bisher aber nicht reagiert. Als Andreas K. und Ute M. bei der Arbeit in Streit geraten, fühlt sich Andreas K. von Ute M. beleidigt. Er verlangt vom Vorgesetzten Abhilfe. Der meint, die beiden sollen den Streit untereinander ausmachen. Als sich Andreas K. beim Geschäftsführer beschwert, wird er gekündigt. Im Unternehmen gibt es keinen Betriebsrat. Kann sich Andreas K. gegen die Kündigung wehren?
Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Kündigungsfreiheit. Eine Kündigung des Arbeitnehmers ist auch ohne Kündigungsgrund rechtmäßig und wirksam. Das gilt auch, wenn die Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers nicht eingehalten oder ein unzulässiger Kündigungstermin gewählt wurde. In diesen Fällen steht dem Arbeitnehmer Schadenersatz zu (Kündigungsentschädigung). Er ist finanziell so zu stellen, als wären Kündigungsfrist und Kündigungstermin eingehalten worden.
In Betrieben mit zumindest fünf Arbeitnehmern kann eine Kündigung allerdings bei Gericht angefochten werden: Gibt es keinen Betriebsrat, muss der gekündigte Arbeitnehmer klagen. Dafür hat er zwei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit. Das Gericht erklärt die Kündigung für unwirksam, wenn sie entweder sozialwidrig ist oder aus einem Motiv erfolgte, das das Gesetz missbilligt (ein verpöntes Motiv).
Unter dem letzten Gesichtspunkt ist unter anderem eine Vergeltungskündigung anfechtbar. Eine Vergeltungskündigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wird, weil er Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hat, die nicht offenbar unberechtigt sind, und die vom Arbeitgeber infrage gestellt werden. Zweck der Regelung ist, dass ein Arbeitnehmer seine Forderungen geltend machen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er deshalb seinen Arbeitsplatz verlieren wird.
Ein Arbeitgeber schuldet seinem Arbeitnehmer nicht nur das Gehalt, sondern er muss auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers wahren (Fürsorgepflicht). Hier hat Andreas K. vom Arbeitgeber Abhilfe gegen die vermeintliche Beleidigung durch eine Arbeitskollegin verlangt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Fürsorgepflicht den Arbeitgeber konkret verpflichtet, Andreas K. vor Beschimpfungen zu schützen. Es reicht aus, dass der geltend gemachte Anspruch nicht offenbar unberechtigt ist. Der Arbeitnehmer trägt also nicht das Risiko, dass er versehentlich etwas fordert, was ihm konkret nicht zusteht. Nur wenn es offensichtlich ist, dass das Verlangte nicht gebührt, entfällt der Schutz. Da der Vorgesetzte abgelehnt hat, sich einzumischen, hat der Arbeitgeber den von Andreas K. geltend gemachten Anspruch in Frage gestellt.
Weil der Nachweis innerer Beweggründe schwer zu führen ist, kommt Andreas K. zu Gute, dass er dem Gericht nur glaubhaft machen muss, dass eine Vergeltungskündigung vorliegt, während ein Kläger sonst in der Regel den Richter davon überzeugen muss, dass ein Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Gelingt es Andreas K., das verpönte Motiv glaubhaft zu machen, muss der Arbeitgeber seinerseits glaubhaft machen, dass ein anderes Motiv wahrscheinlicher ist. In Fällen wie dem Ausgangsfall steht der Arbeitgeber daher vor der kniffligen Frage, wie er sein Motiv glaubhaft machen wird. Hier könnte sich rächen, dass er nicht eher aktiv geworden ist und ein allfälliges Fehlverhalten von Andreas K. nicht angesprochen und dokumentiert hat.
Kurt Wratzfeld ist Partner bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp) mit Spezialisierung in den Bereichen Arbeitsrecht, Prozessführung, Betriebspensionsrecht und allgemeines Zivilrecht. Er ist Autor zahlreicher Publikationen.