Crashkurs Arbeitsrecht: Elternteilzeit

Folge 11. Julia K. möchte nach Ende der Karenz ihre Beschäftigung zunächst nur auf Teilzeitbasis wiederaufnehmen, um weiterhin genügend Zeit für ihr Kind zu haben.

Sie teilt Ihrem langjährigen Arbeitgeber schriftlich mit, dass Sie im Anschluss an die Karenz für die Dauer von vier Jahren nur im Ausmaß von 20 Wochenstunden (statt 40), jeweils Montag bis Freitag von 8-12 Uhr tätig werden möchte. Ihr Arbeitgeber reagiert jedoch ablehnend: Der Abschluss einer Teilzeitvereinbarung sei ihm aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Da der Betrieb nur 18 DienstnehmerInnen habe, bestehe auch kein Anspruch auf Elternteilzeit. Kann Julia K. die Elternteilzeit auch gegen den Willen ihres Arbeitgebers durchzusetzen?

Grundsätzlich haben Dienstgeber und Dienstnehmer stets die Möglichkeit, einvernehmlich eine Teilzeitvereinbarung abzuschließen. Eltern haben aber unter gewissen Voraussetzungen auch einen durchsetzbaren Anspruch auf Elternteilzeit bis zum 7. Lebensjahr eines Kindes, das mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt oder für das sie die Obsorge haben.

Dieser Anspruch besteht, wenn das Dienstverhältnis bei Antritt der begehrten Elternteilzeit bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, und der Dientnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb mit mehr als 20 Dienstnehmern beschäftigt ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss im Zuge der Elternteilzeit um zumindest 20 Prozent reduziert werden, mindestens jedoch zwölf Stunden betragen (Vereinbarungen außerhalb der Bandbreite sind zulässig, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch).

Der andere Elternteil darf während der Elternteilzeit nicht Karenz für dasselbe Kind in Anspruch nehmen.
Der Dienstnehmer hat die Elternteilzeit dem Dienstgeber grundsätzlich drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich bekannt zu geben (wird nach Ende der Schutzfrist keine oder nur eine kurze Karenz in Anspruch genommen, gelten teils abweichende Fristen). Dabei müssen bereits der Beginn, die Dauer (mindestens zwei Monate), das Ausmaß (Anzahl der Stunden pro Woche), sowie die Lage der Teilzeitbeschäftigung (Bezeichnung der Arbeitstage, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) bekanntgegeben werden.

Dienstnehmer und Dienstgeber haben auf Grund der schriftlichen Bekanntgabe zunächst über diese Bedingungen zu verhandeln (auf Wunsch des Dienstnehmers ist der Betriebsrat den Verhandlungen beizuziehen).

Kommt innerhalb von vier Wochen keine Einigung zu Stande, kann der Dienstnehmer die Elternteilzeit zu den schriftlich bekannt gegebenen Konditionen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen weiterer zwei Wochen eine gütliche Einigung vor dem Arbeits- und Sozialgericht beantragt.

Geht der Dienstgeber vor Gericht und kommt auch dort innerhalb von vier Wochen keine Einigung über die Bedingungen der Elternteilzeit zu Stande, muss der Arbeitgeber seinen Gegenvorschlag innerhalb einer weiteren Woche mittels Klage geltend machen. Das Gericht entscheidet dann auf Grundlage der Vorschläge des Dienstgebers und des Dienstnehmers unter Abwägung der wechselseitigen Interessen über die Bedingungen der Elternteilzeit.

Vom Allgemeinen zum Konkreten

Im konkreten Fall sind im Betrieb von Julia K. jedoch weniger als 21 DienstnehmerInnen beschäftigt. Eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Elternteilzeit liegt nicht vor. Sie hat aber dennoch eine Möglichkeit, ihren Wunsch auf „vereinbarte Teilzeitbeschäftigung“ durchzusetzen, wenn der Dienstgeber seine Zustimmung zur begehrten Elternteilzeit verweigert.

Zu diesem Zweck hat sie die gewünschte Teilzeitbeschäftigung ebenfalls zunächst schriftlich unter Angabe der gewünschten Bedingungen bekanntzugeben. Die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung ist dabei mit Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes beschränkt. Der Dienstgeber muss mit ihr über diesen Vorschlag verhandeln.

Kommt es innerhalb von zwei Wochen zu keiner Einigung, muss jedoch Julia K. als Dienstnehmerin aktiv werden, will sie die Möglichkeit auf Elternteilzeit durchsetzen: Sie kann bei Gericht auf Einwilligung in die begehrte Elternteilzeitbeschäftigung klagen.

Die Klage ist vom Gericht jedoch abzuweisen, wenn der Dienstgeber seine Zustimmung zur vereinbarten Elternteilzeit aus sachlichen Gründen verweigert. Ein sachlicher Grund könnte beispielsweise darin liegen, dass ein sehr kleiner Betrieb vorliegt, dem die mit der Elternteilzeit verbundene notwendige Reorganisation nicht möglich oder aus Kostengründen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Sowohl bei Vorliegen eines Anspruchs auf Elternteilzeit, als auch im Falle vereinbarter Elternteilzeit unterliegen Dienstnehmer ab Bekanntgabe der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt, dem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz. Dieser endet vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, jedoch spätestens nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes. Eine Dienstgeberkündigung, die nur wegen der Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen wird, kann aber auch danach noch wegen unzulässigen Motivs angefochten werden.

Im Ergebnis kann Julia K. somit trotz Fehlens eines Anspruchs auf Elternteilzeit versuchen, die gewünschte Teilzeitbeschäftigung gerichtlich durchzusetzen. Kann ihr Dienstgeber im Gerichtsverfahren keine sachlichen Gründe nachweisen, warum er die Zustimmung zur vereinbarten Elternteilzeit verweigert, wird das Gericht Julia K. die Zustimmung erteilen. Eine Dienstgeberkündigung wegen der begehrten Teilzeitbeschäftigung wäre unzulässig.

(c) Franz Helmreich Fotograf

Axel Guttmann ist Rechtsanwalt bei Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien und im Bereich Arbeitsrecht spezialisiert.

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