Crashkurs Arbeitsrecht: Detektivkosten

Folge 20. Karl S. soll den Detektiv bezahlen, der zu seiner Entlassung geführt hat.

Karl S. arbeitet im Außendienst eines Getränkeherstellers. Als die Umsätze mit seinen Gastronomiekunden wegen eines kühlen Sommers nachlassen, heuert er auf Provisionsbasis bei einem Hersteller von Schank-Systemen an, die er während seiner Dienstzeit den von ihm betreuten Gastronomiekunden zu verkaufen versucht.

Sein Arbeitgeber schöpft Verdacht, engagiert einen Detektiv und kann ihm die Nebentätigkeit während der Dienstzeit nachweisen. Karl S. wird daher entlassen.

Das stört ihn aber nicht so sehr wie die Tatsache, dass sein nunmehriger Ex-Arbeitgeber auch den Ersatz von 5.000 Euro an Detektivkosten verlangt.

Die Ausübung einer Nebentätigkeit mag außerhalb der Dienstzeit zulässig sein, während der Dienstzeit bedeutet sie allerdings ein vertragswidriges Verhalten. Karl S. verhält sich daher rechtswidrig.

Besteht der begründete Verdacht vertragswidrigen oder gar strafbaren Verhaltens, dann darf der Arbeitgeber für Nachforschungen auch einen Detektiv engagieren, um das rechtswidrige Verhalten nötigenfalls beweisen zu können.

Voraussetzung dafür, dass der Arbeitnehmer die Detektivkosten ersetzen muss, ist zunächst, dass die Nachforschungen das rechtswidrige Verhalten bestätigen. Ein Verdacht, der sich durch den Detektiv nicht erhärtet, macht auch nicht ersatzpflichtig, denn dann ist ja schon die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht belegt.

Sowieso-Kosten

Weitere Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist, dass der Verdacht gegen den Arbeitnehmer auch ursächlich für den Einsatz des Detektivs und die damit verbundenen Kosten war. Würde der Arbeitgeber von Karl S. daher seine Außendienstmitarbeiter ohnedies regelmäßig von einem Detektiv überwachen lassen, der dann im Rahmen dieser Routine-Nachforschungen den Vertragsbruch durch Karl S. entdeckt, entstünde keine Ersatzpflicht. Ebenso wenig müsste Karl S. bezahlen, wenn der Detektiv eigentlich hinter einem anderen Arbeitskollegen her ist und bei dieser Gelegenheit auch von der (verbotenen) Nebenbeschäftigung des Karl S. während der Dienstzeit erfährt. In beiden Fällen wären die Detektivkosten sowieso angefallen (Sowieso-Kosten).

Karl S. muss auch nur die notwendigen Detektivkosten ersetzen. Wäre die Nebenbeschäftigung auch auf andere Weise leicht zu beweisen gewesen oder wurde unverhältnismäßiger bzw. überflüssiger Aufwand betrieben, dann sind die Detektivkosten entweder gar nicht oder nicht im geforderten Ausmaß zu ersetzen. Wenn Karl S. daher schon durch die übereinstimmenden Aussagen von Gastronomie-Kunden überführt werden kann, dann braucht es keinen Detektiv, der die Verkaufsgespräche belauscht.

Ist das zwar nicht der Fall, aber werden vom Detektivbüro gleich zwei Detektive für diese Aufgabe abgestellt, dann ist wohl einer von ihnen überflüssig und daher nicht zu ersetzen.

Diese Grundsätze gelten für alle Fälle eines Detektiveinsatzes im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Also etwa auch bei Verdacht des Krankenstandmissbrauchs, der Verletzung eines Konkurrenzverbots oder von nachvertraglichen Wettbewerbsklauseln, und des Verdachts von strafbaren Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers (beispielsweise Kassenmanipulationen).

Karl S. wird also die Detektivkosten dem Grunde nach zu ersetzen haben. Ob sie in dieser Höhe zustehen, hängt von der Zweckmäßigkeit des Aufwands ab.

(c) Lukas LORENZ

Jakob Widner ist Partner bei Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien und leitet dort den Bereich Arbeitsrecht.

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