Crashkurs Arbeitsrecht: Schriftliche Kündigung

Folge 22. Im Arbeitsvertrag von Leo P. ist vereinbart, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss. Eines Tages erhält Leo P. von seinem Vorgesetzten ein SMS mit der Nachricht, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber formfrei. Sie kann daher in jeder beliebigen Form erklärt werden. Es ist nicht erforderlich, dass bestimmte Worte verwendet werden. Sogar eine schlüssige Kündigungserklärung beendet den Arbeitsvertrag.

Entscheidend ist nur, dass für den Erklärungsempfänger eindeutig ist, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufgelöst werden soll. Dabei kommt es darauf an, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen musste. Die Kündigung bedarf weder einer Angabe von Gründen, noch müssen der Kündigungstermin und die Kündigungsfrist angeführt werden.Ergibt sich aus der Kündigungserklärung nicht, wann das Arbeitsverhältnis enden soll, dann endet es zum nächstmöglichen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Termin.

Einige Kollektivverträge und, wie im Ausgangsfall, Arbeitsverträge enthalten die Bestimmung, dass eine Kündigung schriftlich erklärt werden muss. Schriftlich bedeutet, dass der Erklärungsempfänger die Kündigung in Schriftform erhalten muss und zwar mit der eigenhändigen Unterschrift des kündigenden Vertragsteils. Ein bloß gedruckter Namenszug reicht nicht. Der Text selbst kann hingegen in Handschrift, Maschinenschrift oder einem Ausdruck abgefasst sein.

Das Schriftformerfordernis verfolgt mehrere Zwecke: Zunächst soll es vor einer übereilten Kündigungserklärung bewahren. Darüber hinaus sichert die Schriftform, dass klar und später auch beweisbar ist, von wem die Erklärung stammt und wie sie lautet. Als Formzweck der Schriftlichkeit der Kündigung einer Arbeitsvertragspartei wird schließlich auch das Bedürfnis des Empfängers, das Kündigungsschreiben des anderen Vertragsteils physisch in Händen zu haben, genannt.

Digitale Signatur

Eine in der Praxis des Arbeitslebens wohl nicht sehr gängige Alternative wäre die Übermittlung der Kündigung mit digitaler Signatur. Damit können elektronisch übermittelte Schriftstücke, wie etwa E-Mails oder PDF-Dokumente, unterschrieben, vor Fälschungen geschützt und nur für bestimmte Adressaten einsehbar gemacht werden. Digital signierte Dokumente sind elektronisch verschlüsselt und bekräftigen die Identität des Unterzeichners. Der Gesetzgeber reagierte auf diese technische Entwicklung und stellte die digitale Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich.

Eine einfache Kopie des (unterschriebenen) Kündigungsschreibens erfüllt hingegen das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht. Das gilt auch für eine Fax-Sendung, eine SMS- oder Nachricht in Sozialen Medien und die elektronische Sendung eines eingescannten Dokuments. Konsequenterweise wird auch die (elektronische) Zusendung einer Fotographie des Kündigungsschreibens als nicht ausreichend angesehen, um dem Schriftformerfordernis zu entsprechen.

Wann ist die Kündigung unwirksam?

Welche Folge hat es nun, wenn die Kündigung nicht formgerecht erklärt wurde? Ständige Rechtsprechung ist, dass die Schriftform nicht bloß eine Ordnungsvorschrift darstellt, sondern von ihrer Einhaltung die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärung abhängt. Das bedeutet, dass die Kündigung unwirksam ist, wenn sie nicht schriftlich erklärt worden ist. Dies gilt jedenfalls für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Auf Arbeitnehmerseite ist zu unterscheiden, ob ein Angestellter kündigt oder ein Arbeiter. Da das Kündigungsrecht von Angestellten zwingendes Recht ist und das Gesetz keine Schriftlichkeit der Kündigung verlangt, wird in der Lehre vertreten, dass ein Angestellter an eine kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Regelung, dass schriftlich zu kündigen ist, nicht gebunden sei. Da es dazu aber keine höchstgerichtlichen Entscheidungen gibt, ist jedem kündigenden Arbeitnehmer, gleich ob Angestellter oder Arbeiter, zu raten, schriftlich zu kündigen, wenn dies so vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Kündigung von Leo P. jedenfalls unwirksam, weil sein Arbeitgeber die Kündigung nicht schriftlich erklärt hat.

Kurt Wratzfeld ist Partner bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp) mit Spezialisierung in den Bereichen Arbeitsrecht, Prozessführung, Betriebspensionsrecht und allgemeines Zivilrecht. Er ist Autor zahlreicher Publikationen.

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