Folge 30. Aufgrund heftigen Schneefalls kommt Laura H. mit dem Auto nicht voran und tritt ihren Dienst um dreißig Minuten verspätet an. Hat sie Anspruch auf Bezahlung der versäumten Arbeitszeit?
Wird der Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert, stellt sich die Frage, wer die Arbeitsverhinderung zu vertreten hat und somit das Risiko des Unterbleibens der Arbeitsleistung trägt.
Ein Anspruch auf Bezahlung des Arbeitsentgelts setzt grundsätzlich die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraus. Ist der Arbeitnehmer leistungsbereit, ist entscheidend, ob die Gründe, die den Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung hindern, der Sphäre des Arbeitnehmers ober aber der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind.
Abgrenzung der Sphären
Eine genaue Abgrenzung der verschiedenen Sphären ist in der Praxis durchaus schwierig.
- Der Sphäre des Dienstgebers werden alle Umstände zugerechnet, die seine Person, sein Unternehmen, Organisation und Ablauf des Betriebes, die Zufuhr von Rohstoffen, Betriebsmittel, die erforderlichen Arbeitskräfte oder die Auftrags- und Absatzlage berühren.
- Betreffen die Gründe die Allgemeinheit und liegen diese somit weder auf Seiten des Arbeitnehmers noch auf Seiten des Arbeitgebers, fallen sie in die sogenannte neutrale Sphäre. In Österreich wäre hier insbesondere an Verkehrsprobleme im Zusammenhang mit Schneefällen, Murenabgängen oder Hochwasser zu denken. Fällt der Grund für die Dienstverhinderung in die neutrale Sphäre, wird ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers im Allgemeinen verneint.
- Bei außergewöhnlichen Schneefällen, die zu weiträumigen Straßensperren - etwa wegen festhängender LKW - führen, hat die Rechtsprechung allerdings eine Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung bejaht.
- Auch wetterbedingte, überraschende Luftraumsperren im Flugverkehr werden als geeigneter Verhinderungsgrund anerkannt, bei dessen Eintreten der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch behält.
Von Verkehrsstörungen ist im besonderen Maß der Individualverkehr betroffen. Bei Schlechtwetter kommt es häufig zu Verzögerungen wegen zähem Verkehr oder Staubildung. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall Laura H., trotz verspäteten Dienstantritts aufgrund wetterbedingter Verkehrsstörungen Entgeltansprüche für den versäumten Zeitraum gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann.
Wahl des Verkehrsmittels relevant
Dabei macht es einen Unterschied, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer für seinen Weg zur Arbeit benützt. Verwendet der Arbeitnehmer sein eigenes Auto, obwohl die öffentlichen Verkehrsmittel eine zumutbare Alternative darstellen, muss er einen ausreichend großen Spielraum für zu erwartende Verkehrsbehinderungen einplanen, sodass ihn das Risiko eines verspäteten Dienstantritts aufgrund verkehrsbedingter Verzögerungen trifft.
Der Arbeitnehmer hat daher für seinen Weg zur Arbeit ein angemessenes Zeitbudget vorzusehen, um die im Individualverkehr regelmäßig auftretenden Verzögerungen auffangen zu können.
Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um eine außergewöhnliche, völlig unvorhersehbare Verkehrsstörung - etwa aufgrund eines schweren Unfalls mit mehreren beteiligten Fahrzeugen – handelt.
Nutzt der Arbeitnehmer allerdings ein nach Fahrplan verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel für seinen Weg in die Arbeit, stellt eine nicht nur geringfügige Verspätung einen anzuerkennenden Dienstverhinderungsgrund dar. Auch die gänzliche Einstellung des öffentlichen Personenverkehrs wird regelmäßig einen berücksichtigungswürdigen Dienstverhinderungsgrund bilden.
Selbstverständlich ist ein Arbeitnehmer auch bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dazu angehalten, allfällige Verzögerungen einzuplanen und die Fahrt zur Arbeit rechtzeitig anzutreten. Ein Arbeitnehmer kann sich somit nicht dauerhaft auf Zugverspätungen berufen, wenn er nicht rechtzeitig zu Arbeitsbeginn an seinem Arbeitsplatz erscheint.
Lösung unseres Falles
Laura H. benützt ihren eigenen PKW für den Weg zum Arbeitsplatz. Wenn ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, trifft sie das Risiko eines verspäteten Arbeitsantritts aufgrund von witterungsbedingten Verkehrsverzögerungen. Wäre Laura H. mit den öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit gefahren, wird bei einer wetterbedingten Verzögerung von einem anzuerkennenden Dienstverhinderungsgrund auszugehen sein; im vorliegenden Fall hat Laura H. allerdings keinen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, weil ihr ein früherer Fahrtantritt unter Einplanung von Verkehrsbehinderungen zumutbar gewesen ist.
Kurt Wratzfeld ist Partner bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp) mit Spezialisierung in den Bereichen Arbeitsrecht, Prozessführung, Betriebspensionsrecht und allgemeines Zivilrecht. Er ist Autor zahlreicher Publikationen
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