Crashkurs Arbeitsrecht: Die unterbezahlte Ferialpraktikantin

Folge 36. Julia S. ist Schülerin einer HTL. In den Sommerferien will sie erste Berufserfahrung sammeln und ihr Taschengeld aufbessern. Bei einem IT-Unternehmen wird Julia S. als kostengünstige Urlaubsvertretung eingesetzt.

Praktische Berufserfahrung soll das Praktikum während der Schul- und Universitätsferien vermitteln und so die theoretische Ausbildung ergänzen. So ein Praktikum kann höchst unterschiedlich ausgestaltet sein. Dementsprechend sind dafür verschiedene Begriffe im Umlauf: Ferialarbeit, Pflichtpraktikum (mit oder ohne Taschengeld) und Volontariat werden mitunter auch inhaltsgleich verwendet. Für die arbeitsrechtliche Einordnung entscheidend ist allerdings ohnedies nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung. Der Vollständigkeit halber ist der Hinweis zu ergänzen, dass die Ausgestaltung des Praktikums auch Folgen für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung hat.

Charakteristisches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses ist die Pflicht zur persönlichen Arbeit für eine bestimmte Arbeitszeit, wobei der Arbeitgeber die Arbeitspflicht im Rahmen der Gesetze und des Arbeitsvertrages durch Weisungen konkretisieren kann. Auf solche Arbeitsverhältnisse sind alle Gesetze anzuwenden, die Arbeitsbeziehungen regeln, allenfalls gelten ein Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarungen. Übersteigt das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze, unterliegt das Arbeitsverhältnis der Vollversicherung in der Sozialversicherung.

Wann ein Arbeitsverhältnis besteht

Die Abgrenzung, ob ein Praktikum die Kriterien eines Arbeitsverhältnisses erfüllt, scheint zumindest auf den ersten Blick schwierig, weil im Praktikum Kenntnisse und Fähigkeiten gerade durch die Teilnahme an der Arbeitswelt vermittelt werden sollen. Es kann also nicht allein darauf ankommen, ob der Praktikant faktisch mitarbeitet.

Typisch für ein Arbeitsverhältnis ist die Arbeitspflicht. Wenn sich der Praktikant nicht aussuchen kann, ob er arbeiten will, deutet dies auf ein Arbeitsverhältnis hin. Gleiches gilt, wenn der Praktikant zumindest überwiegend mit (Hilfs-)Arbeit beschäftigt wird, die keine zusätzlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten vermittelt. Unterscheidet sich die Tätigkeit des Praktikanten organisatorisch und inhaltlich nicht von der anderer Arbeitnehmer, spricht dies gleichfalls für ein Arbeitsverhältnis.

Wann kein Arbeitsverhältnis besteht

Kein Arbeitsverhältnis besteht hingegen, wenn Aus- oder Weiterbildung im Vordergrund steht. Das Überwiegen dieses Zwecks wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Praktikant vorwiegend Tätigkeiten verrichtet, die im Zusammenhang mit seiner Ausbildung stehen. Besteht keine Arbeitspflicht, werden dem Praktikanten Arbeitsverrichtungen erklärt und kann er Arbeit unter Aufsicht und Anleitung selbst erledigen, spricht dies gegen ein Arbeitsverhältnis. Allerdings besteht dann auch kein Anspruch auf Entgelt. Bietet der Arbeitgeber dennoch ein Taschengeld, spricht dies nicht gegen den vorrangigen Aus- und Weiterbildungszweck.

Keine Bedeutung hat es, ob der Praktikant zur Erlangung des Ausbildungsziels ein Praktikum absolvieren muss. Auch ein Pflichtpraktikum kann als Arbeitsverhältnis gestaltet sein oder nicht.

Frühzeitig Pflichten klären

Für Julia S. ergibt sich, dass ihr Praktikum als Arbeitsverhältnis zu beurteilen sein wird, denn sie vertritt einen abwesenden Arbeitnehmer und erledigt dessen Aufgaben. Julia S. muss sich daher nicht mit einem Taschengeld zufriedengeben, sondern sie hat Anspruch auf das kollektivvertraglich vorgesehene Mindestgehalt. Zusätzlich stehen ihr anteilige Sonderzahlungen zu und bei Beendigung des Praktikums die Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub. Sollte sie während des Praktikums erkranken, hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt für den Fall, dass sie dem Arbeitgeber versehentlich einen Schaden zufügt sollte.

Ein Arbeitgeber wird daher gut daran tun, seine Pflichten bei der Aufnahme von Praktikanten frühzeitig zu klären, um keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.

(c) Felicitas Matern

Kurt Wratzfeld ist Partner bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp) mit Spezialisierung in den Bereichen Arbeitsrecht, Prozessführung, Betriebspensionsrecht und allgemeines Zivilrecht. Er ist Autor zahlreicher Publikationen.

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