Folge 40. Daniela K. hat mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, geleistete Überstunden durch Zeitausgleich abzubauen. Während des Zeitausgleichs erkrankt Daniela K. Deswegen meint sie, dass ihre Überstunden nicht abgebaut wurden und ihr weiterhin Zeitausgleich zusteht. Zu Recht?
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) sieht vor, dass Arbeitnehmer für geleistete Überstunden Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung (Überstundenzuschlag) oder auf Zeitausgleich haben. Auch eine Mischlösung ist möglich, bei der die Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden und der Überstundenzuschlag ausbezahlt wird. Welche Art der Abgeltung dem Arbeitnehmer zusteht, hängt in erster Linie von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Fehlt es an einer Vereinbarung und besteht keine einschlägige Regelung im Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, so gebührt eine finanzielle Abgeltung. Bei einer Vereinbarung, dass Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden, muss die zeitliche Lage des Zeitausgleichs vor der Erbringung von Überstunden vereinbart werden. Wurde dieser Zeitpunkt nicht im Vorhinein vereinbart und wird der Zeitausgleich nicht binnen sechs Monaten ab Überstundenleistung tatsächlich gewährt, steht dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zu: Er kann entweder eine finanzielle Abgeltung verlangen oder nach Vorankündigung den Zeitpunkt des Zeitausgleichs selbst bestimmen.
Zeitausgleich ist eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Vereinbarung, dass Zeitguthaben erwirtschaftet werden können und durch Zeitausgleich abzubauen sind, führt daher letztlich nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Die Gewährung eines auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Freizeitausgleichs stellt kein zusätzliches Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft dar. Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Zweck des Zeitausgleichs, ähnlich wie beim Urlaub, die Erholung des Arbeitnehmers ist, jedoch ist dies beim Zeitausgleich weniger von Bedeutung als beim Urlaub.
Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Die Höhe der Entgeltfortzahlung und ihre Dauer sind gestaffelt und hängen im Wesentlichen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer an der Leistung seiner Arbeit verhindert, also unfähig ist, seine Arbeitspflicht zu erfüllen. Eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall kann nur in Zeiten bestehen, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überhaupt verpflichtet ist. Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitpunkt, in dem er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet oder bereits durch andere Umstände als durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält daher an seiner Rechtsansicht fest, dass Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben.
Nach der Rechtsprechung ist auch keine analoge Anwendung der Regelungen für Erkrankungen während eines Urlaubs geboten. Das Urlaubsgesetz sieht nämlich vor, dass das Urlaubsausmaß um den Zeitraum einer Erkrankung gekürzt wird, wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert. Eine vergleichbare Regelung besteht für Erkrankungen während eines Zeitausgleichs nicht.
Der OGH hat offengelassen, ob die Erkrankung des Arbeitnehmers während eines Zeitausgleichs einen wichtigen Grund darstellt, welcher ihn nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zum Rücktritt von der Zeitausgleichsvereinbarung berechtigen würde. Es ist allerdings zweifelhaft, ob eine Erkrankung einen derart wichtigen Grund darstellt. Im Gegensatz zum Urlaub steht beim Zeitausgleich weniger der Erholungszweck als die Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit im Vordergrund. Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn ein Arbeitnehmer während des Zeitausgleichs erkrankt.
Daniela K. hatte mit ihrer Erkrankung während des Zeitausgleichs Pech. Ihr Arbeitgeber muss ihr keinen weiteren Zeitausgleich für den Zeitraum ihres Krankenstandes einräumen.
Kurt Wratzfeld ist Partner bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp) mit Spezialisierung in den Bereichen Arbeitsrecht, Prozessführung, Betriebspensionsrecht und allgemeines Zivilrecht. Er ist Autor zahlreicher Publikationen.