Folge 41. Wegen der Umstellung auf automatisierte Produktionsprozesse ist der Arbeitsplatz von Monika M. weggefallen. Ihr Dienstverhältnis soll daher gekündigt werden. Der Betriebsrat findet dies ungerecht und möchte den Ausspruch der Kündigung verhindern.
Eines sei vorausgeschickt – weder hängt eine Kündigung von der Genehmigung des Betriebsrats ab, noch kann der Betriebsrat ein Kündigungsvorhaben endgültig stoppen. Allerdings muss der Arbeitgeber den Betriebsrat (sofern ein solcher errichtet ist) im Vorfeld einer Kündigung involvieren. Fehler oder eine misslungene Kommunikation in dieser Phase können gravierende Folgen bis hin zur Unwirksamkeit der Kündigung haben. Aber der Reihe nach:
Information des Betriebsrats – unbedingte Pflicht
Plant ein Arbeitgeber eine Kündigung, so hat er den Betriebsrat mindestens eine Woche vor deren Ausspruch zu verständigen. Die Verständigung ist an den Vorsitzenden des Betriebsrates zu richten und hat die Information zu enthalten, dass die Kündigung eines namentlich genannten Mitarbeiters beabsichtigt ist. Kündigungsgründe müssen in der Verständigung nicht genannt werden. Auch muss keine bestimmte Form eingehalten werden, die Verständigung des Betriebsrats kann also auch per E-Mail oder telefonisch erfolgen. Alleine aus Beweisgründen ist die persönliche Übergabe einer schriftlichen Verständigung aber zu empfehlen. Unterlässt der Arbeitgeber die (rechtzeitige) Verständigung, ist die Kündigung von vornherein rechtsunwirksam.
Beratung mit Betriebsrat – nur auf Verlangen
Sobald der Betriebsrat die Verständigung über die beabsichtigte Kündigung erhalten hat, kann er vom Arbeitgeber Beratungen über die Kündigung verlangen. In solchen Beratungen kann der Betriebsrat dem Unternehmen Alternativen zur Kündigung aufzeigen oder versuchen, den Arbeitgeber zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen. Im Falle von Monika M. könnte der Betriebsrat zum Beispiel vorschlagen, sich anstelle einer Kündigung für eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz zu entscheiden. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, Vorschläge des Betriebsrates zu befolgen.
Reaktion des Betriebsrats
Innerhalb einer Woche nach der Verständigung hat der Betriebsrat verschiedene Möglichkeiten, gegenüber dem Arbeitgeber auf die geplante Kündigung zu reagieren. Er kann der Kündigung entweder zustimmen oder dieser widersprechen. Alternativ dazu kann er dem Arbeitgeber mitteilen, keine Stellungnahme zur Kündigung abgeben zu wollen. Schließlich steht es ihm auch offen, auf die Verständigung von der Kündigung schlicht nicht zu antworten.
Ausspruch der Kündigung
Sobald der Betriebsrat eine Stellungnahme zur Kündigung abgegeben hat oder die Ein-Wochen-Frist abgelaufen ist, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Der Betriebsrat ist über den Ausspruch der Kündigung zu informieren. Eine Unterlassung dieser Information führt zwar nicht zur Rechtswirksamkeit der Kündigung, allerdings wird der Beginn der Frist zur gerichtlichen Anfechtung der Kündigung durch den Betriebsrat (eine Woche) so lange hinausgeschoben, bis der Betriebsrat informiert ist.
Anfechtung der Kündigung
Hat der Betriebsrat der Kündigung im Vorstadium zugestimmt, kann der Arbeitnehmer die Kündigung bei Gericht zwar anfechten, allerdings nicht wegen „Sozialwidrigkeit“. Es bleibt ihm dann nur noch die Anfechtung wegen eines „verpönten“ Motives (wenn zB die Kündigung wegen der Tätigkeit in der Gewerkschaft ausgesprochen wurde).
Ein Widerspruch des Betriebsrates gegen die Kündigung führt wiederum nicht dazu, dass die Kündigung nicht ausgesprochen werden darf. Er bewirkt aber, dass bei einer Kündigungsanfechtung wegen „Sozialwidrigkeit“ über Antrag des Arbeitnehmers ein sogenannter „Sozialvergleich“ durchzuführen ist. Dann würde eine betriebsbedingte Kündigung bereits dann rechtsunwirksam sein, wenn sie für vergleichbare Arbeitnehmer eine geringere soziale Härte bedeutet. Nur bei einem Widerspruch gegen die Kündigung kann im Übrigen der Betriebsrat selbst (und nicht nur der Arbeitnehmer) die Kündigung anfechten. Aus Arbeitgeber-Sicht ist es daher ratsam, in konstruktive Beratungsgespräche mit dem Betriebsrat zu treten, um einen Widerspruch möglichst zu vermeiden.
Hat der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung keine Stellungnahme abgegeben oder erklärt, keine Stellungnahme zur Kündigung abgeben zu wollen, hat dies lediglich zur Folge, dass der Betriebsrat die Kündigung selbst nicht anfechten kann (sondern nur der Arbeitnehmer).
Und was heißt das für Monika M.?
Für Monika M. bedeutet dies zusammenfassend, dass sich der Betriebsrat zwar nach Kräften bemühen kann, durch Beratungen die Kündigung doch noch abzuwenden. Auch kann der Betriebsrat durch die Art der Reaktion auf die geplante Kündigung ein künftiges Anfechtungsverfahren beeinflussen. Ist der Arbeitgeber aber fest zur Kündigung von Monika M. entschlossen ist, kann der Betriebsrat diese nicht verhindern.
Philipp Maier ist Partner bei der internationalen Anwaltskanzlei Baker McKenzie und spezialisiert auf das Arbeitsrecht. Er berät insbesonders zu Transformationsprozessen, Arbeitszeitmodellen, Post Merger Integration und internationalen Entsendungen. Er ist Autor zahlreicher Publikationen und Vortragender im Arbeitsrecht.