Crashkurs Arbeitsrecht: Das Recht am eigenen Bild

Folge 51. Andrea K. wird auf einer Betriebsveranstaltung fotografiert. Am folgenden Tag wird das Foto auf der Facebook-Seite des Unternehmens veröffentlicht. Andrea K. verlangt von ihrem Arbeitgeber die Löschung.

Das Urhebergesetz sieht unter dem Titel des „Bildnisschutzes“ vor, dass Abbildungen von Personen in der Öffentlichkeit nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit, die Privatsphäre der abgebildeten Personen zu schützen. Auf die Art der Abbildungen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf eine gewisse (künstlerische) Qualität. Geschützt sind daher neben Fotografien auch Zeichnungen und Videos. Wesentlich ist jedoch immer, dass auf den Abbildungen Personen erkennbar sind. Dafür reicht es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) bereits aus, dass die Abgebildeten aufgrund bestimmter Erscheinungsmerkmale, wie etwa ihrer Statur und Frisur für einen „flüchtige Betrachter“ identifizierbar sind.

Darüber hinaus muss die Abbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Rechtsprechung legt den Begriff der Öffentlichkeit äußerst weit aus, um einen großen Schutzbereich zu schaffen und eine Vielzahl von Verbreitungshandlungen zu erfassen. Generell gilt eine Abbildung als öffentlich zugänglich gemacht, wenn bereits aufgrund der Verbreitungshandlung damit zu rechnen ist, dass die Abbildung einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird.

Berechtigtes Interesse am Unterbleiben nötig

Ungeachtet dessen besteht der Bildnisschutz aber nur dann, wenn der Abgebildete auch ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat. Stimmt der Abgebildete der Veröffentlichung zu, so bedarf er keines Schutzes. Dabei kann die Zustimmung des Abgebildeten auch stillschweigend erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Abgebildete eine Handlung setzt, die selbst bei Beachtung aller Umstände keinen vernünftigen Grund gibt, daran zu zweifeln, dass die Handlung als Zustimmung verstanden werden soll.

Stimmt der Abgebildete der Veröffentlichung nicht zu, so ist auch das Interesse des Veröffentlichenden zu berücksichtigen. Kollidieren im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers mit denen des Veröffentlichenden, müssen die beidseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. So kann ein Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung haben, weil er fürchtet, dass unerwünschte Informationen über ihn bekannt werden oder die Abbildung missbräuchlich verwendet werden könnte. Dagegen wird ein Arbeitgeber sein berechtigtes Interesse an einem zeitgemäßen Internetauftritt seines Unternehmens einwenden können. Dabei kann unter Umständen auch die Plattform, auf der das Foto veröffentlicht wird, für die Interessensabwägung eine Rolle spielen. Aufgrund der nicht unwesentlichen Missbrauchsgefahren von im Internet veröffentlichten Fotos wird eine Zustimmung des Abgebildeten in der Regel aber dennoch erforderlich sein.

Kein Entgeltanspruch

Das Urheberrechtsgesetz räumt dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Unterlassung einer bevorstehenden oder weiteren Veröffentlichung seines Bildnisses ein. Im Fall eines bereits veröffentlichten Bildnisses kommt dem Verletzen auch ein Anspruch auf Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu. Der Abgebildete kann somit die Löschung eines zu Unrecht im Internet veröffentlichten Bildes verlangen. Einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf „angemessenes Entgelt“ hat der Abgebildete jedoch nicht. Wer sich aber durch die unberechtigte Veröffentlichung seines Bildnisses empfindlich gekränkt fühlt, kann bei entsprechendem Verschulden des Veröffentlichenden, Schadenersatz begehren.

Fazit: Andrea K. hat der Veröffentlichung des Fotos nicht zugestimmt. Sie wird in Anbetracht der Missbrauchsgefahren von im Internet veröffentlichten Fotos auch ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Verbreitung des Fotos haben. Andrea K. kann die Löschung des Fotos von der Internetseite des Unternehmens daher zu Recht verlangen.

(c) feel image - FotografieFotos: Felicitas Matern

Sebastian Ksiazek ist Associate bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp).

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