Crashkurs Arbeitsrecht: Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit

Folge 54. Angelika M. ist HR-Managerin in einem Industrieunternehmen und möchte künftig mehr Zeit mit der Familie verbringen. Sie möchte daher von Vollzeit auf Teilzeit wechseln. Was ist zu beachten?

Wenn mangels Auslastung der Bedarf an Arbeitskräften sinkt, wählen Arbeitgeber häufig als Alternative zum Personalabbau einen dauerhaften oder vorübergehenden Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit. Regelmäßig sind es aber auch die Arbeitnehmer selbst, die aus verschiedenen Gründen den Wunsch nach einem derartigen Wechsel hegen. In Betracht kommen in der Praxis neben familiären auch gesundheitliche Gründe.

Zunächst zu den Begrifflichkeiten – Teilzeitarbeit liegt dann vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit (also 40 Stunden) oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (z.B. 38.5 Stunden) im Durchschnitt unterschreitet. Eine stundenmäßige Untergrenze für Teilzeitarbeit gibt es nicht (d.h. es besteht keine Pflicht für Mitarbeiter, ein bestimmtes Stundenausmaß zu arbeiten).

Pflicht zur Teilzeit-Vereinbarung

Wichtigste Voraussetzung für den Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit ist der Abschluss einer Teilzeit-Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine bestimmte Form ist für diese Wechsel-Vereinbarung gesetzlich nicht vorgesehen (sie kann daher also auch stillschweigend erfolgen), aus Beweisgründen ist aber die Schriftform zu empfehlen. Die Vereinbarung sollte insbesondere den Beginn der Teilzeitarbeit und das Stundenausmaß umfassen.

Zusätzlich ist die „Lage“ der Teilzeitarbeit (also die stundenmäßige Verteilung über die Woche) zu vereinbaren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass zwar nicht die erstmalige Vereinbarung der Teilzeitarbeit der Schriftform bedarf. Falls aber später das Teilzeit-Stundenausmaßes geändert werden soll, kann dies nur durch eine schriftliche Vereinbarung erfolgen.

Der Wechsel von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitarbeit kann abhängig von den betrieblichen Erfordernissen und den Interessen des Arbeitnehmers zeitlich befristet oder unbefristet vereinbart werden.

Wie hoch ist das Teilzeit-Entgelt?

Ein wesentlicher Punkt beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit ist auch die Frage, wie hoch das Entgelt für die Teilzeitarbeit sein wird. In den meisten Fällen wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine proportionale Kürzung des Entgeltes vereinbart (wenn z.B. in Zukunft nur 60% der bisherigen Stunden gearbeitet werden soll, wird das Entgelt auf 60% der bisherigen Höhe gekürzt).

Andere Vereinbarungen (wie z.B. eine über- oder unterproportionale Entgeltkürzung) sind natürlich auch zulässig, solange das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht unterschritten wird. Dieses steht Teilzeitkräften genauso wie Vollzeitkräften zu, allerdings zeitanteilig gekürzt.

Falls Teilzeitbeschäftigte dann doch mehr als vereinbart arbeiten, gilt im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten bei der Entlohnung eine Besonderheit: Teilzeitbeschäftigte haben nämlich bei Überschreitung des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes lediglich Anspruch auf einen Zuschlag von 25% (und nicht auf 50%, wie dies bei Vollzeitbeschäftigten der Fall ist). Erst, wenn das Stundenausmaß von Teilzeitbeschäftigten 40 Stunden pro Woche überschreitet (also „echte“ Überstunden vorliegen), haben sie Anspruch auf einen Zuschlag von 50%. Dazu kommt, dass für die stundenmäßige Differenz zwischen 40 Stunden und einer kollektivvertraglich verkürzten Normalarbeitszeit nicht einmal der Zuschlag von 25% gebührt.

Beispiel: Nach dem in einem Unternehmen anwendbaren KV beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 38 Stunden. Dies hat zur Folge, dass bei einem Teilzeitbeschäftigten, mit dem eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart ist, die 21. und 22. Stunde zuschlagsfrei sind (die zuschlagsfreien zwei Stunden sind die Differenz zwischen 40 und 30 Stunden).

Wie soll Angelika M. also vorgehen?

Der erste Schritt wäre, ihren Arbeitgeber um eine Vereinbarung zu ersuchen, die den Beginn der Teilzeitarbeit, das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit regelt. Die Vereinbarung sollte darüber hinaus Bestimmungen über das aufgrund der Teilzeitarbeit verkürzte Entgelt enthalten. Sollte der Arbeitgeber mit einem Wechsel auf Teilzeit allerdings nicht einverstanden sein, hat Angelika M. keine guten Karten. Ein solcher Wechsel ist nämlich rechtlich nicht erzwingbar, sondern stets vom Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängig.

Philipp Maier ist Partner bei der internationalen Anwaltskanzlei Baker McKenzie und spezialisiert auf das Arbeitsrecht. Er berät insbesonders zu Transformationsprozessen, Arbeitszeitmodellen, Post Merger Integration und internationalen Entsendungen. Er ist Autor zahlreicher Publikationen und Vortragender im Arbeitsrecht.

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