Crashkurs Arbeitsrecht: Diensterfindung

Folge 58. Fritz H. ist bei seinem Arbeitgeber als Produktentwickler tätig. Dabei kommt ihm eine Idee, wie ein Produkt seines Arbeitgebers verbessert werden könnte. Fritz H. ist sich sicher, dass er eine Erfindung gemacht hat.

Erfindungen sind nach der Definition des Patentgesetzes Entwicklungen, die nicht zum Stand der Technik gehören (also neu sind). Eine Erfindung muss der Öffentlichkeit gegenüber demnach weltweit neu sein. Die Entdeckung darf sich für einen Fachmann zudem nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Die Entwicklung muss eine gewisse Erfindungshöhe erreichen, was bedeutet, dass ein Abstand zwischen der Erfindung und dem Stand der Technik bestehen muss. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Neuheit einer Erfindung nicht automatisch die notwendige Erfindungshöhe einschließt. Schließlich muss eine Erfindung gewerblich anwendbar sein, also im Rahmen einer berufsmäßigen Beschäftigung ausgeübt werden können.

Für eine Erfindung kann auf Antrag ein Patent erteilt werden, das den Inhaber berechtigt, andere von der Nutzung auszuschließen. Auch Dienstnehmer haben für die von ihnen während ihres Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen Anspruch auf Erteilung eines Patents (Erfinderprinzip). Der arbeitsrechtliche Grundsatz, dass die Ergebnisse dienstlicher Tätigkeiten dem Dienstgeber zustehen, wird somit durch das Erfinderprinzip durchbrochen.

Erfindung oder Diensterfindung?

Wesentlicher Unterschied zwischen Erfindungen und Diensterfindungen ist, dass das Erfinderprinzip durch schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ausgeschlossen werden kann. Dementsprechende Vereinbarungen können vorsehen, dass künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder dem Dienstgeber ein Benützungsrecht an Diensterfindungen eingeräumt wird. Auch im Kollektivvertrag kann geregelt werden, dass Diensterfindungen vom Dienstgeber aufgegriffen werden können.

Damit eine Erfindung als Diensterfindung eingestuft werden kann, müssen weitere Voraussetzungen vorliegen. Eine Diensterfindung liegt vor, wenn sie in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fällt, in dem der Dienstnehmer tätig ist, und die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des Dienstnehmers zu der Erfindung geführt hat. Darüber hinaus liegt eine Diensterfindung auch vor, wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine berufliche Tätigkeit erhalten hat oder die Erfindung durch Benützung der Erfahrungen oder Hilfsmittel des Dienstgeberunternehmens wesentlich erleichtert worden ist. Eine Erfindung, die der Dienstnehmer vor Beginn des Dienstverhältnisses macht oder nach Beendigung seines Dienstverhältnisses fertig stellt, ist keine Diensterfindung und kann daher auch nicht vom Dienstgeber aufgegriffen werden.

Eine Vergütung gibt es immer

Dem Dienstnehmer gebührt für die Überlassung einer Erfindung an den Dienstgeber „in jedem Falle“ eine angemessene besondere Vergütung. Die Wortwahl des Gesetzgebers macht deutlich, dass der Anspruch auf Erfindervergütung vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

Wird ein Dienstnehmer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellt und auch tatsächlich mit der Erfindertätigkeit beschäftigt, steht ihm eine zusätzliche Erfindervergütung nur zu, wenn diese nicht schon durch sein regelmäßiges höheres Entgelt vergütet worden ist.

Bei der Beurteilung, ob ein zur Erfindertätigkeit angestellter Dienstnehmer ein höheres Entgelt erhält, wird ein Vergleich mit Dienstnehmern angestellt, die kollektivvertraglich gleich eingestuft sind. Die Differenz zum Entgelt eines nicht zur Erfindertätigkeit eingestellten Dienstnehmers ist als laufende Erfindervergütung anzusehen. Diesen Betrag muss sich ein Dienstnehmer auf eine objektiv zu bestimmende Diensterfindungsvergütung anrechnen lassen.

Fazit

Fritz H. sollte in seinem Dienstvertrag und dem Kollektivvertrag überprüfen, ob darin eine Bestimmung enthalten ist, wonach Diensterfindungen seinem Dienstgeber zustehen. Fritz H. gebührt eine angemessene Vergütung für die Erfindung, wenn er diese seinem Dienstgeber überlassen hat. Sollte Fritz H. ausdrücklich als Erfinder eingestellt worden sein und auch tatsächlich Erfindertätigkeit verrichten, muss er sich unter Umständen einen Teil seines (höheren) Entgelts auf die Erfindervergütung anrechnen lassen.

(c) Felicitas Matern

Florian Dauser ist Associate bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp).

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