Facebook-Verbot: ORF darf auch die Foren nutzen

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Facebook, ORF, Verbot(c) REUTERS (DADO RUVIC)
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Der Verfassungsgerichtshof hat den Bescheid des Bundeskommunikationssenats über ein ORF-„Forenverbot“ aufgehoben.

Kaum war das Urteil publik, ging die Diskussion im sozialen Netzwerk auch schon los. „Hey, wir sind legal da!“, freute sich die „ZiB“-Redaktion am Mittwoch via Facebook. Mehr als zwei Jahre lang schwelte der Konflikt über ein Facebook-Verbot gegen den ORF. Am Mittwoch sprach der Verfassungsgerichtshof ein Machtwort – und erlaubt dem ORF nach der Teilnahme an Facebook (ein entsprechendes Verbot wurde vom VfGH bereits im Sommer 2013 aufgehoben) auch die Nutzung von Facebook-Foren. Das Fazit der Verfassungsrichter ist klar und eindeutig: „Es gibt kein Forenverbot.“ Und: „Der Bundeskommunikationssenat hat ein solches Verbot verfügt, den ORF dadurch jedoch in dessen Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit verletzt.“ Der entsprechende Bescheid wurde nun aufgehoben.

Der BKS hat – vereinfacht gesagt – verlangt, dass der ORF die Beitrags- und Kommentarfunktion auf gewissen Facebook-Seiten deaktiviert bzw. deaktivieren lässt. Konkret ging es um 39 Angebote zu unterschiedlichen Sendungen, darunter „Universum“, „Report“, „Zeit im Bild“, „Rat auf Draht“, Radio Niederösterreich, FM4 oder Ö3. Der ORF habe durch Bereitstellung der Online-Angebote für diese Sendungen das ORF-Gesetz verletzt, fand der BKS in seinem Bescheid. Konkret geht es um §4f Abs 2, in dem festgestellt wird, welche Online-Angebote dem ORF nicht erlaubt sind. Unter Punkt 25 heißt es: „ . . . soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung“.

Foren sind der „eigentliche Zweck“

Eine Sperre der Beitrags- und Kommentarfunktion dieser Facebook-Seiten kommt für die Verfassungsrichter aber „nicht infrage“, denn der ORF würde mit dieser Beschränkung nur mehr formal auf Facebook präsent sein können, wäre jedoch „des eigentlichen Zweckes der Nutzung des sozialen Netzwerks beraubt“, finden die Höchstrichter: Facebook diene ja der wechselseitigen Kommunikation zwischen dem ORF und den Gebührenzahlern, auch einzelne ORF-Mitarbeiter nützen es gern zum Austausch mit den Hörern und Sehern, registrierten Friends. Das Verlinken des ORF zu sozialen Netzwerken und sonstige Kooperationen mit diesen ist damit explizit erlaubt. (i. w.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.04.2014)

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