„Fack Ju Göhte“: Zu vulgär für eine Marke

Bora Dagtekin und Elyas M Barek beim Sreening des Kinofilms Fack Ju Goehte 3 im Cinecitta Nuernberg
Bora Dagtekin und Elyas M Barek beim Sreening des Kinofilms Fack Ju Goehte 3 im Cinecitta Nuernbergimago/Future Image
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Der Titel der deutschen Komödie darf nicht als Marke eingetragen werden. Denn das widerspricht den guten Sitten, so das Gericht der EU.

Wien/Luxemburg. Eine ordinäre Wendung in Verbindung mit einem hochangesehenen Schriftsteller, noch dazu in einer falschen Schreibweise: Das ist denn doch zu viel, als dass „Fack Ju Göhte“ als Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen als Marke eingetragen und werden dürfte. Das Gericht der Europäischen Union hat in einem heute veröffentlichten Urteil bestätigt, dass das Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung zu Recht verweigert hatte.

„Fack Ju Göhte“ ist der Titel einer Filmkomödie, die Constantin Film produziert hat. Im April 2015   meldete Constantin Film das gleichlautende Wortzeichen beim EUIPO als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen des laufenden täglichen Verbrauchs an, u.a. für Körperpflegemittel, Schmuckwaren, Schreibwaren, Spiele, bestimmte Lebensmittel und Getränke, Telekommunikationsdienstleistungen und Unterhaltung.  Im Dezember 2016 wies das Amt den Antrag aber zurück: Das Zeichen verstoße gegen die guten Sitten.

Schriftsteller verunglimpft

In Deutschland und Österreich würde die Aussprache des Wortbestandteils „Fack Ju“ als gleichlautend mit dem englischen „fuck you“ verstanden werden – einem Ausdruck, der auch dann eine geschmacklose, anstößige und vulgäre Beleidigung darstelle, wenn man ihm keine sexuelle Bedeutung beimäße. Wenn dazu noch das Wort „Göhte“ komme, sodass der hochangesehene Schriftsteller Johann Wolfgang von Goethe posthum in herabwürdigender und vulgärer Weise – und noch dazu in falsch geschrieben – verunglimpft werde, könne nicht vom verletzenden und gegen die guten Sitten verstoßenden Charakter der Beschimpfung „Fack Ju/fuck you“ ablenken.

Constantin Film brachte dagegen vor, dass sich das angemeldete Zeichen auch an Jugendliche und insbesondere an Schüler richten würde und für diese Zielgruppe „Spaß und Identifikationsfläche“ bedeute. Für das Gericht ist das aber irrelevant: Selbst wenn ein Teil des Publikums eine äußerst derbe Ausdrucksweise für akzeptabel halte, müsse diese Wahrnehmung nicht die maßgebliche sein. Dass mehrere Millionen Zuschauer den Film gesehen hätten, heiße noch lange nicht, dass die Verbraucher nicht vom angemeldeten Zeichen schockiert wären (T 69/17).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Constantin Film kann es noch beim Gerichtshof der EU anfechten.

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