Deutscher Rundfunkbeitrag ist verfassungskonform

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Das deutsche Bundesverfassungsgericht sagt, dass die seit 2013 geltende Beitragspflicht im Wesentlichen in Ordnung ist. Nur wer eine Zweitwohnung besitzt, sollte nicht automatisch doppelt zahlen.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat die seit 2013 geltende Beitragspflicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt. Auch die von Unternehmen abzuführenden Beiträge seien mit dem Grundgesetz vereinbar, erklärte am Mittwoch Vizepräsident Ferdinand Kirchhof in Karlsruhe.

Was das Gericht allerdings beanstandet hat ist die zusätzliche Zahlungspflicht für eine Zweitwohnung. Die insgesamt vier Verfassungsbeschwerden (drei von Privatpersonen und eine des Autovermieters Sixt) waren damit überwiegend erfolglos.

In Deutschland muss jeder Haushalt zahlen

Der Rundfunkbeitrag wird seit 2013 in Deutschland von jedem Wohnungsinhaber verlangt und beträgt 17,50 Euro im Monat. Der Betrag wird unabhängig davon fällig, ob in der Wohnung ein Empfangsgerät steht und er gilt für Familienhaushalte ebenso wie für eine Single-Wohnung. Diese Art von Rundfunkgebühr nennt man auch "Haushaltsabgabe".

Unternehmen bezahlen für jede Filiale einen Beitrag, dessen Höhe von der Beschäftigtenzahl abhängig ist. Auch das sei verfassungskonform, sagt das Höchstgericht. Außerdem muss für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge ein Rundfunkbeitrag abgeführt werden.

Fernseher am Zweitwohnsitz muss auch in Österreich gemeldet werden

Wie ist die Rechtslage in Österreich? Die GIS wird nicht automatisch für jeden Haushalt eingehoben. Es besteht aber eine Meldepflicht, wenn man einen Fernseher oder Radio in der Wohnung besitzt. Die Regelung für Zweitwohnsitze ist recht eindeutig: Wer einen weiteren private genutzten Standort besitzt, muss auch dort GIS zahlen, es kann allerdings berücksichtigt werden, wie häufig dort Rundfunkgeräte betrieben werden. Werden diese weniger als vier Monate pro Jahr genutzt, kann die Gebührenpflicht entfallen.

(APA)

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