Leopold-Museum: „Restitution ohne Rechtsgrundlage“

Stiftungsvorstand Andreas Nödl weist Raubkunst-Vorwürfe zurück.
Stiftungsvorstand Andreas Nödl weist Raubkunst-Vorwürfe zurück.(c) APA (Helmut Fohringer)
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Stiftungsvorstand Andreas Nödl weist Raubkunst-Vorwürfe zurück – und hält eine Lex Leopold bei Neuregelung der Kunstrückgabe für problematisch.

Die Presse: Sammler Rudolf Leopold und Kultusgemeinde-Präsident Ariel Muzicant schenken einander in letzter Zeit kräftig ein. Muzicant forderte: Schließung des Leopold-Museums bis die von den Grünen erhobenen Raubkunst-Vorwürfe geklärt sind. Leopold meint, den „Leuten“ vulgo Juden, „gehe es nur ums Geld“, was milde gesagt antisemitische Vorurteile bedient. Am heutigen Montag sind Pressekonferenzen, des Leopold-Museums und der IKG. Sie sind Anwalt und im Vorstand der Leopold-Stiftung. Wie soll es weitergehen?

Andreas Nödl: Der Befund, dass es hier eine heftige Kontroverse gibt, mag für die beiden genannten Kontrahenten zutreffen. Sicher ist, dass es für eine Schließung des Museums keine Rechtsgrundlage gibt. Die Ministerin hat dies auch sachlich festgehalten. Rudolf Leopold erklärte, Schließungen von Museen habe er als Kind in anderen Zeiten erlebt. Generell möchte ich sagen, man sollte mit Sach- und Rechtsfragen beim Thema Kunst-Restitution sehr sorgfältig und nüchtern umgehen. Nur eine an Tatsachen orientierte Diskussion kann weiter helfen.

Der Vorwurf lautet, Leopold habe, zwar im guten Glauben, aber doch, Werke erworben, um deren Herkunft, z. B. von KZ-Opfern, er sich intensiver hätte kümmern müssen. Nun hat ja das Leopold-Museum eine Provenienz-Forschung. Was meinen Sie zu dem Streit?

Nödl: Rudolf Leopold hat zivilrechtlich Eigentum erworben und dieses der Leopold-Stiftung übertragen, die heute rechtmäßiger Eigentümer dieser Werke ist. 1998 wurde anlässlich des Kunstrückgabe-Gesetzes auch die Öffnung der Archive beschlossen. Man muss in der Diskussion berücksichtigen, dass es relativ leicht ist, mit dem heutigen Wissen die Vergangenheit zu messen. Mir kommt es nicht sehr fair oder zumindest problematisch vor, den vor 1998 handelnden Personen das Wissen von heute a priori zu unterstellen. In der Tat ist es so, dass Leopold Eigentum erworben hat, in Versteigerungen, beim rechtmäßigen Gewerbsmann oder beim Privaten, den er für den Eigentümer hielt. Das ist der gute Glaube. Im Übrigen gilt das Kunstrückgabe-Gesetz nur für Bundesmuseen, nicht für Private, auch nicht für Landesmuseen, Städte.

Eben auf alle diese soll das Gesetz nun ausgeweitet werden. Es gibt Überlegungen zu einer Novelle. Allerdings hat die Ministerin selbst gesagt, es ist rechtlich kompliziert, das Gesetz auf die Leopold-Stiftung auszudehnen.

Nödl: Im Kunstrückgabe-Gesetz sagt der Bund, er gibt aus den Bundesmuseen Werke zurück, die er erworben hat und die nie restituiert wurden. Zweitens gibt er Werke zurück, die in den Jahren 1947 bis 1954 nach der Rückstellung anlässlich der Ausfuhr unter Druck in die Bundesmuseen kamen. Basis dafür war bekanntlich das Ausfuhrverbotsgesetz. Den zweiten Tatbestand kann man in Wahrheit ausklammern, weil es nicht Länder und Private waren, die diesen Druck aufgebaut haben, sondern eben der Bund. Übrig bleibt also: Wurde entzogen, nie restituiert, man hat Eigentum erworben und gibt zurück. Aber da muss ich mich fragen: Kann der Bund einfach ein Gesetz auf Länder, Gemeinden, Private ausdehnen?

Kann er? Ein von der Kultusgemeinde in Auftrag gegebenes Gutachten sagt, verfassungsrechtlich sei die Integration der Leopold-Stiftung in das Kunstrückgabe-Gesetz möglich.

Nödl: Das kann man nicht ohne weiteres beantworten. Das sind verfassungsrechtlich hochkomplexe Problemstellungen.

Kann die Leopold-Stiftung ein Gegengutachten in Auftrag geben?

Nödl: Vorderhand haben wir keine Rechtsgrundlage aufgrund derer zurückzustellen ist. Wenn es die Lex Leopold gibt und die Stiftung aufgrund eines staatlichen Spruchs Bilder herausgeben muss, wird sich die Frage stellen, ob diese Lex Leopold sachlich gerechtfertigt ist.

Opfer-Anwalt Alfred Noll erklärte im „Presse“-Interview am 29. 2.: Eine Lex Leopold würde sicher vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg landen. Der Gesetzgeber solle Mut zeigen, es wäre nicht das erste Mal, dass er verliert. Verfassungswidrige Gesetze mache er sonst auch.

Nödl: Das macht mich einigermaßen perplex. Ich glaube nicht, dass das der geeignete Weg ist. Der Gesetzgeber macht eine Lex Leopold, beschließt die entschädigungslose Enteignung ohne sachliche Rechtfertigung, übergeht den von der Bundesverfassung und der Menschenrechtskonvention garantierten Eigentumsschutz, der auch für die Leopold-Privatstiftung gilt – und produziert bewusst eine Verfassungswidrigkeit. Einer solchen Vorgangsweise würde ich eine klare Absage erteilen.

Man kann letztlich keine Prognose abgeben, bevor man nicht weiß, wird novelliert oder nicht novelliert und wie wird novelliert?

Nödl: Stimmt.

Ein konkretes Beispiel zum Schluss: Schieles „Häuser am Meer“ aus der Leopold-Stiftung wurden Jenny Steiner nicht restituiert...

Nödl: Moment. Frau Steiner forderte nach dem Krieg u. a. einen Degas zurück. Den hat sie auch bekommen. Das Schiele-Bild aber ließ sie liegen, sie wollte keine Rückstellung.

Weil Schiele viel weniger wert war als heute.

Nödl: In so einem Fall tue ich mir schwer mit der sachlichen Rechtfertigung eines Eigentumseingriffs.

Also keine zweite Chance? Jenny Steiners Erben könnten sagen: Jetzt sind die „Häuser am Meer“ mehr wert, also wollen wir sie zurück. Schließlich gehörten sie ursprünglich uns.

Nödl: Rechtlich gesehen gibt es bis dato keinen Anspruch. Aber selbst wenn das Kunstrückgabe-Gesetz auf die Leopold-Stiftung anwendbar gemacht würde, wäre eine Rückstellung aufgrund von Wertsteigerung sachlich nicht zu rechtfertigen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.03.2008)

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