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Gabalier-Klage zum zweiten Mal abgewiesen

Aussagen von Konzerthaus-Chef Matthias Naske sind laut Oberlandesgericht Wien zulässig.

„Wenn es zu weit geht, dann übergebe ich das meinem Anwalt, dann muss jemand einmal in seine Schranken verwiesen werden“, hat der 32-jährige Andreas Gabalier, österreichischer Sängerstar der volkstümlichen Musik, im Juli dieses Jahres über Kritiker gesagt, die ihn ins „rechte Eck“ stellen würden. Gemeint war damals vor allem Konzerthaus-Chef Matthias Naske. Dieser hatte in einem im Mai, kurz nach einem Auftritt Gabaliers im Musikverein, erschienenen Interview mit der „Presse“ gesagt, dass er Andreas Gabalier nicht im Konzerthaus auftreten lassen würde: „Weil das Signale sind. Man muss wissen, wer Gabalier ist, wofür er steht, und dann abwägen.“ Gabaliers Anwalt brachte daraufhin eine Klage wegen Wettbewerbsschädigung ein – die nun bereits in zweiter Instanz abgewiesen worden ist.

Denn Naskes Aussagen über Gabalier seien als Werturteil durch die Meinungsfreiheit gedeckt, hat laut Aussendung vom Donnerstag das Oberlandesgericht (OLG) Wien festgestellt – wie davor bereits das Handelsgericht Wien. Besagtes Werturteil könne auf Äußerungen Gabaliers zu gesellschaftlich relevanten Themen bezogen werden, „was unter anderem seine Ablehnung der Berücksichtigung ,großer Töchter‘ in der österreichischen Bundeshymne betrifft“, so das OLG.

Keine „erhebliche Rechtsfrage“

2014 hatte Gabalier beim Großen Preis von Österreich die österreichische Bundeshymne in der bis 2012 gültigen Version ohne „große Töchter“ gesungen, was ihm viel Kritik aus Politik und Medien einbrachte. In Interviews sprach er sich auch gegen den „Genderwahnsinn“ aus.

Andreas Gabalier hat jetzt rechtlich nur noch die Möglichkeit, seinen Fall per „außerordentlichem Rechtsmittel“ vor den Obersten Gerichtshof zu bringen. Den sogenannten ordentlichen Revisionsrekurs hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen – er setze nämlich voraus, dass eine „erhebliche Rechtsfrage“ geklärt werden müsse. Offen ist aber noch, ob die Klage von Gabaliers Tonstudio Stall-Records gegen das Konzerthaus und Naske wegen Herabsetzung und Wettbewerbsschädigung Erfolg haben wird. Einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung hat das Handelsgericht bereits abgewiesen. (sim)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.11.2017)

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