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EuGH: Musiksampling ohne Zustimmung verletzt Urheberrechte

Moses Pelham
Moses Pelham imago images / Jan Huebner
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Das sogenannte Musiksampling ohne Einwilligung des Herstellers verstößt grundsätzlich gegen dessen Urheberrechte. Es gibt allerdings Ausnahmen, wenn Fragmente "beim Hören nicht wiedererkennbar" sind.

Im jahrelangen Rechtsstreit zwischen der Elektrogruppe Kraftwerk und dem Hiphop-Produzenten Moses Pelham um eine zwei Sekunden lange Musiksequenz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Grundsatzurteil gefällt. Demnach kann das sogenannte Musiksampling ohne Einwilligung des Herstellers grundsätzlich gegen dessen Urheberrechte verstoßen.

Ist es allerdings abgeändert und "beim Hören nicht wiedererkennbar", ist die Kunstfreiheit höher zu bewerten. (Az. C-476/17) Gestritten wurde um eine Sequenz aus dem 1977 veröffentlichten Stück "Metall auf Metall" der Düsseldorfer Elektropioniere Kraftwerk. Moses Pelham kopierte 20 Jahre später einen Tonschnipsel daraus elektronisch und legte ihn in veränderter Form als Endlosschleife unter das Stück "Nur mir" der Deutschrapperin Sabrina Setlur - ein sogenanntes Sampling. Die Kraftwerk-Musiker Ralf Hütter und Florian Schneider-Esleben sahen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt und zogen vor Gericht.

Kraftwerk klagte auf Unterlassung, Schadenersatz und Herausgabe der Tonträger und war zunächst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil allerdings 2016 wieder auf und verwies auf das Gut der Kunstfreiheit. Es verwies den Fall zurück an den BGH, der ihn schließlich dem EuGH zur Einschätzung vorlegte.

Dieser befand nun in dem am Montag veröffentlichten Urteil, dass eine Vervielfältigung auch eines sehr kurzen Fragments grundsätzlich in das "ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt". Daher ist es dem Hersteller auch gestattet, die Vervielfältigung ganz oder teilweise zu erlauben - oder eben zu verbieten.

„Ausübung der Kunstfreiheit"

Der EuGH sieht allerdings dann keinen Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn ein Nutzer "in Ausübung seiner Kunstfreiheit" ein Fragment entnimmt, um es "in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form" in ein neues Werk einzufügen.

In diesem Fall ist auch keine Zustimmung des Tonträgerherstellers nötig. Der EuGH sieht ferner in dem Streitgegenstand keine Kopie, denn es würden nur Musikfragmente gegebenenfalls in geänderter Form übernommen, um ein "neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen".

Abschließend muss den konkreten Fall Kraftwerk gegen Moses Pelham nun der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Er muss dabei die Entscheidung des EuGH berücksichtigen.

(APA)

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