Immobilienschenkungen

Die Steuerfalle beim Fruchtgenuss

Auch wenn man Rechte an Immobilien aufgibt, lauert der Fiskus hinter der Tür. Der Verwaltungsgerichtshof wies ihn jetzt aber in die Schranken.
Auch wenn man Rechte an Immobilien aufgibt, lauert der Fiskus hinter der Tür. Der Verwaltungsgerichtshof wies ihn jetzt aber in die Schranken.(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Eltern behalten sich bei der Weitergabe an die Kinder oft den Fruchtgenuss vor. Das hat steuerliche Tücken. Eine hat der VwGH nun stark reduziert.

Wien. Vor rund zwei Jahren gab es einen regelrechten Boom bei Immobilienschenkungen: Viele Haus- oder Wohnungsbesitzer entschlossen sich, das Eigentum auf ihre Kinder zu übertragen, um der Neuregelung der Grunderwerbsteuer zuvorzukommen. Genauer gesagt, der Umstellung der Bemessungsgrundlage auf den Verkehrswert – die Umstellung trat Anfang 2016 in Kraft.

Bei solchen Schenkungen aus steuerlichen Gründen – für die es auch schon früher immer wieder Anlässe gab – handelt es sich meist eher um eine Formalität: Es ändert sich zwar der Name im Grundbuch, die Eltern wohnen aber weiter in der Immobilie oder lukrieren – bei Ertragsobjekten – die Mieteinnahmen und tragen auch nach wie vor die Kosten. Um sich rechtlich abzusichern, behalten sie sich meist den Fruchtgenuss vor.

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