AUA: Höchstgericht kippt "Hin- und Rückflugklausel"

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THEMENBILD: AUSTRIAN AIRLINES (AUA)APA/ROBERT JAEGER
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Wer bei einem Hin- und Rückflug-Ticket einen Flug verfallen ließ, konnte bisher zur Kasse gebeten werden. Der OGH erklärte dies für rechtswidrig.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die sogenannte "Hin- und Rückflugklausel" der Lufthansa-Tochter AUA gekippt. Der Inhalt der Klausel: Wenn man Hin- und Rückflug bucht, aber einen der beiden Flüge verfallen lässt, kann die AUA nachträglich den - zumeist höheren - Preis für ein One-Way-Ticket verrechnen. Der OGH verweise nun in der aktuellen Entscheidung darauf, dass die Vertragsklausel "überraschend" sei, "da ein Kunde nicht damit rechnet, dass er für die Inanspruchnahme nur eines Teils der Leistung mehr zahlen muss als für die Inanspruchnahme der gesamten Leistung", so die AK Tirol, die den Verein für Konsumenteninformation mit der Verbandklage beauftragt hat.

Der OGH halte dazu fest, dass die beanstandete Klausel nicht nur Fälle erfasse, in denen ein Fluggast von vornherein die Nutzung nur eines von mehreren Flügen eines Kombinationsangebotes beabsichtige und so das Tarifsystem der Fluglinie bewusst umgehe. Es seien auch Kunden betroffen, die zunächst Hin- und Rückflug nutzen wollten und sich erst später - etwa wegen Versäumens oder der Verspätung eine Zubringerfluges oder wegen Änderung der Reisepläne - anders entschließen.

Die Klausel im Wortlaut

Wenn Sie die Flugcoupons nicht in der angegebenen Reihenfolge verwenden, werden wir den anwendbaren Preis für die tatsächlich von Ihnen beabsichtigte Reiseroute verrechnen. Bei einer Änderung der vereinbarten Flugstrecken bzw. deren Reihenfolge können Sie unbenutzte Coupons nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie die Differenz („Aufpreis“) zwischen dem von Ihnen bereits bezahlten Preis und dem Preis für die tatsächlich gewählte Beförderung zum Buchungszeitpunkt bezahlen. Sollten Sie den Aufpreis vor Flugantritt nicht bezahlen, wird Ihr Ticket entsprechend den anwendbaren Tarifbedingungen refundiert. Wir haften in solchen Fällen nicht für eine allfällige Nichtbeförderung und sonstige daraus resultierende Schäden.

Zudem führe der OGH aus, dass die Fluglinie durch die Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung nicht nur keine zusätzlichen Kosten habe, sondern sich regelmäßig Aufwendungen erspare oder - zumal bei den im Flugverkehr üblichen Überbuchungen - einen frei gewordenen Platz anderweitig besetzen könne.

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UPDATE:In dem Artikel ist der APA - und damit auch uns - leider ein Fehler unterlaufen. Der OGH hat die Klausel zwar gekippt - allerdings nur, weil sie keine Ausnahmen vorsieht. Auf der Homepage wurde der Artikel daher durch die aktuellere Version ersetzt, die >>> hier abrufbar ist.

Wir bitten um Entschuldigung,
Die Redaktion

(APA)

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