Ceta, der Investorenschutz und die Schiedsgerichte

Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Kanada und Österreich sind eng – um so wichtiger ist der Investorenschutz.

Nach einem überaus mühseligen, zähen und peinlichen Ringen innerhalb der EU ist das rund 1600 Seiten umfassende Handelsabkommen mit der Union mit Kanada doch noch unter Dach und Fach gekommen. Ceta behandelt wie nahezu sämtliche Handelsabkommen, denen Österreich in der Vergangenheit beigetreten ist, auch den Schutz wechselseitiger Investitionen.

Das Abkommen bietet dem ausländischen Investor Schutz vor entschädigungsloser Enteignung und ungerechtfertigten wirtschaftlichen Behinderungen. Eine unternehmerische Tätigkeit in einem modernen Staat unterliegt grundsätzlich Einschränkungen durch gesetzliche Bestimmungen und Verwaltungsmaßnahmen, die regelmäßig dem Schutz öffentlicher Interessen wie etwa Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt dienen.

Solche Regelungen können nach dem Handelsabkommen auch einen ausländischen Unternehmer beschränken, solange diese Maßnahmen gleichermaßen auch Inländer treffen. Der Investorenschutz zielt also nicht darauf ab, einen Vertragsstaat an der Verfolgung öffentlicher Interessen zu hindern, sondern soll eine ungerechtfertigte Behinderung eines ausländischen Investors unterbinden.

Besondere Versicherung

Ausdrücklich hält Ceta in Artikel 8.12 fest, dass eine diskriminierungsfreie staatliche Maßnahme zum Schutz berechtigter Gemeinwohlziele wie Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt niemals Gegenstand des Investorenschutzes sein kann. Und weil eine derartige Gestaltungsfreiheit eines Staates zum Schutz von im öffentlichen Interesse gelegenen Maßnahmen selbstverständlich ist, fiel es den Vertragsparteien auch nicht schwer, aufgrund der Bedenken mancher österreichischer Regierungsmitglieder eine besondere Versicherung darüber abzugeben.

Der Investorenschutz will eben nicht staatliche Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse unterbinden, sondern ausschließlich eine Diskriminierung ausländischer Investoren etwa durch entschädigungslose Enteignung oder ungerechtfertigte Behinderung des wirtschaftlichen Fortkommens verhindern.

Nach Ceta kann ein ausländischer Investor im Falle einer entschädigungslosen Enteignung oder diskriminierenden wirtschaftlichen Behinderung einen Vertragsstaat vor einem Schiedsgericht klagen. Diese Einrichtung von Schiedsgerichten neben der in den Vertragsstaaten Europas und Kanada sicherlich gut funktionierenden staatlichen Gerichtsbarkeit wird oft kritisiert.

Die Begründung für die Schiedsgerichte liegt allerdings nicht in einem Zweifel an der Redlichkeit der staatlichen Gerichte, sondern an dem in den meisten europäischen Ländern im Rechtssystem verankerten Grundsatz des normativen Rechtspositivismus: Anders als im angloamerikanischen Recht sind die Gerichte in den meisten europäischen Ländern angehalten, sich ausschließlich an die Anwendung der Gesetze zu halten.

Richter müssen also die Gesetze anwenden und dürfen nicht nach Gutdünken entscheiden. Die uneingeschränkte Hoheit der Rechtsgestaltung hat in den europäischen Staaten das Parlament, und dieses könnte durchaus ein Gesetz erlassen, das ausländische Unternehmen diskriminiert. An ein solches Gesetz hat sich ein Richter im positivistischen Rechtssystem zu halten und müsste daher konsequenterweise die Klage eines ausländischen Unternehmens wegen Diskriminierung aufgrund nationaler Gesetze abweisen.

Diskriminierende Gesetze

Für eine diskriminierende Gesetzgebung gibt es in jüngster Vergangenheit zahlreiche Beispiele: Deutschland hat nach dem Reaktorunfall in Fukushima die entschädigungslose Stilllegung zahlreicher Atomkraftwerke angeordnet, wovon vor allem die Kernkraftwerke des schwedischen Energiekonzern Vatenfall betroffen sind.

Kroatien hat ein Gesetz erlassen, wonach Fremdwährungskredite bei ausländischen Banken nicht marktkonform, sondern nach einem gesetzlich festgesetzten Umtauschkurs zurückbezahlt werden können. Ungarn hat gesetzlich verfügt, das landwirtschaftliche Pachtverträge mit ausländischen Eigentümern besonderen Kündigungsmöglichkeiten unterliegen.

In all diesen Fällen können ausländische Investoren die staatlichen Gerichte nicht anrufen, da die Diskriminierung von Ausländern eben auf nationalen Gesetzen beruht. Einzig ein Schiedsgericht kann dazu angehalten werden, auch die in einem Handelsabkommen vereinbarten Grundsätze in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen und im Falle einer entschädigungslosen Enteignung oder ungerechtfertigten wirtschaftlichen Behinderung dem ausländischen Investor Schadenersatz zuzusprechen. Der Anspruch ausländischer Investoren ist auf Rückerstattung des enteigneten Vermögenswertes oder auf Schadenersatz beschränkt, was Ceta unter Artikel 8.39 ausdrücklich festschreibt.

Deutliche Verbesserungen

Dieser Klarstellung hätte es nicht bedurft, da wohl kaum anzunehmen ist, dass der Schiedsspruch eines Ad-hoc-Schiedsgerichtes die vielen Abgeordneten eines nationalen Parlamentes tatsächlich dazu bewegen könnte, ein bestimmtes Gesetz zu erlassen. In demokratischen Ländern werden die Gesetze vom Parlament erlassen, und ein Schiedsspruch kann daher niemals in die Gesetzgebung eingreifen.

Die Regeln über die Schiedsgerichte sind in Ceta unter Artikel 8 näher ausgeführt und enthalten gegenüber älteren Handelsabkommen deutliche Verbesserungen: So werden die Schiedsrichter im Voraus ausgewählt und zu jeweils einem Drittel aus Kanada, der EU und Drittländern bestellt; die Verfahren sind öffentlich, Eingaben und Beilagen können im Internet eingesehen werden; interessierte dritte Personen können Schriftsätze und Argumente einbringen; Entscheidungen des Schiedsgerichts sind zu veröffentlichen und können in einem Berufungsverfahren angefochten werden; und es gibt weiterführende Überlegungen zur Einrichtung eines ständigen Schiedsgerichtshofes.

Erwähnenswert ist noch, dass Österreich in jüngerer Vergangenheit vom Investorenschutz deutlich profitiert hat: Rund 60 österreichische Unternehmen haben aufgrund ungerechtfertigten wirtschaftlichen Behinderungen Klagen gegen Drittstaaten eingebracht – wie etwa kürzlich die Bank Austria gegen Kroatien aufgrund der ungerechtfertigten Festsetzung eines Wechselkurses für Fremdwährungskredite.

Enge Verflechtungen

Österreich ist zuletzt nur einmal in einem bekannten Fall verklagt worden, nämlich von der Bank Julius Meinl über deren ausländische Gesellschaftsstrukturen. Dabei sind die Verflechtungen zwischen Österreich und Kanada gerade im Investitionsbereich wirtschaftlich bedeutend, denkt man etwa an die Investitionen des Austro-Kanadiers Frank Stronach durch Magna oder die Beteiligung der österreichischen AMAG am kanadischen Aluminiumproduzenten Alouette. Eine Ablehnung von Ceta aufgrund des Investorenschutzes erscheint daher nicht gerechtfertigt.

E-Mails an: debatte@diepresse.com

DER AUTOR



Dr. Christoph Kerres
LLM hat in Wien und in Washington DC Rechtswissenschaften studiert und ist sowohl in Österreich als auch in New York als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Gründungspartner der Wiener Rechtsanwaltskanzlei Kerres/Partners; die Schwerpunkte seiner beruflichen Tätigkeit liegen im Bereich Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren. [ Privat]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.10.2016)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.