Gastkommentar

Der „New Deal“ für Konsumenten

Der Sammelklagen-Vorschlag der EU-Kommission sollte rasch umgesetzt werden.

Die EU-Kommission hat am Mittwoch ihre Pläne zur Reform des EU-Verbraucherrechts („New Deal for Consumers“) vorgestellt. Sie will bei Verstößen gegen Verbraucherrechte in 59 EU-Rechtsakten (u. a. im Datenschutz- und Versicherungsrecht) den kollektiven Rechtsschutz durch Verbände ausbauen und die Sanktionen verschärfen, bei „weitreichenden Verstößen“ auf mindestens vier Prozent des Jahresumsatzes.

Dem New Deal war eine umfangreiche Analyse des geltenden Rechts (Fitness-Check) vorausgegangen. Resultat: Das Verbraucherschutzniveau ist vergleichsweise hoch, bei der Rechtsdurchsetzung gibt es Handlungsbedarf. So zeigt der Collective Redress Report, dass in den meisten Mitgliedstaaten bei Massenschäden keine (wirksamen) Instrumente zur Verfügung stehen. In Österreich ist diesbezüglich trotz wiederholter Regierungsvorhaben und mehrerer Arbeitsgruppen bis dato nichts passiert. Massive Rechtsschutzdefizite hat zuletzt der VW-Skandal offenbart. Auch das Facebook-Verfahren hat gezeigt, dass ein kollektives Vorgehen gegen Konzerne mit Sitz im (EU-)Ausland in Österreich derzeit nicht möglich ist.

Private Enforcement

Der Reformvorschlag der Kommission setzt am bestehenden Instrument der Verbandsklage an: Klagsbefugt sind „qualifizierte Institutionen“, bei denen es sich neben Verbraucherverbänden auch um ad hoc gegründete Non-Profit-Organisationen handeln kann. Diese sollen nicht nur auf Unterlassung von Gesetzesverstößen pro futuro klagen können, sondern auch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen, etwa auf Rückzahlung unzulässig verrechneter Gebühren oder überhöhter Zinsen. Die Bindungswirkung des Urteils wird auf individuelle Ansprüche erstreckt, deren Verjährung mit Klagseinbringung gehemmt. Damit ist eine Klärung gemeinsamer Fragen möglich, ohne dass Betroffenenansprüche zwischenzeitig verjähren.

Schadenersatz kann geltend gemacht werden, sofern die Betroffenen bekannt und die erlittenen Schäden vergleichbar sind. Ansonsten kann wahlweise nur auf Feststellung der Haftung geklagt werden; die Geschädigten müssen dann selbst klagen. Für Bagatellschäden, bei denen das Kompensationsinteresse in den Hintergrund tritt, ist eine Abschöpfung vorgesehen.

Amerikanische Verhältnisse?

Reflexartig geäußerte Ängste vor einer „Klageindustrie nach US-Vorbild“, die gegen „jedes europäische Rechtsverständnis“ verstößt, sind unbegründet: So gibt es hierzulande weder Strafschadenersatz, noch entscheiden Geschworene über Entschädigungen. Geschädigte bekommen (nur) ihre Schäden ersetzt, das Urteil wird von Berufsrichtern gefällt, prozentuelle Erfolgshonorare sind verboten, und der Kläger muss die Kosten ersetzen, wenn er verliert. Damit ist ein Missbrauch nicht zu befürchten. Für erpresserische Klagen besteht kein Anreiz. Ein etwaiges Interesse daran, dass bestehende Ansprüche nicht durchgesetzt werden (können), ist freilich nicht schutzwürdig. Effizientes Enforcement wirkt vielmehr generalpräventiv, vermeidet Anreize zum Rechtsbruch und schützt damit den lauteren Mitbewerb.

Aus Verbrauchersicht ist zu hoffen, dass die Reform rasch umgesetzt wird – eine Aufgabe, die der österreichischen Ratspräsidentschaft zufallen wird. Angesichts der hohen Verbraucherschutz- und Umweltstandards, die sich Österreich auf seine rot-weiß-rote Fahne heftet, und dem Ruf nach einer Rückverlagerung des Konsumentenschutzes auf die nationale Ebene dürfte es am mangelnden Bewusstsein um die Wichtigkeit des Dossiers zumindest nicht scheitern.

Die Autorin leitet die VKI-Akademie und die Abt. Wissen im Verein für Konsumenteninformation. Sie war Mitglied der Arbeitsgruppe Kollektiver Rechtsschutz im BMJ.

E-Mails an: debatte@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.04.2018)

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