Gastkommentar

Die EU und das Kindergeld

Debatte um Kindergeldzahlungen: Warum ist etwas „europarechtswidrig“, was in Brüssel seit Jahrzehnten praktiziert wird?

Eine Topmeldung war in der Karwoche eine „Studie“ der österreichischen Gesellschaft für Europapolitik, wonach eine „Indexierung der Familienbeihilfe“ dem geltenden Europarecht entgegensteht. Der vom Linzer Europarechtler Leidenmühler vorgelegte „Policy Brief“ argumentiert, dass ein nationaler Alleingang hinsichtlich der Indexierung der Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder insbesondere gegen Art. 67 der Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verstößt. Kritiker der türkis-blauen Regierung sehen sich dadurch in ihrer Haltung gestärkt, dass die Ankündigungen der Bundesregierung, in dem Bereich tätig zu werden, zum Scheitern verurteilt sind.

Weniger Beachtung fanden Aussagen der EU-Kommissarin Marianne Thyssen kurz zuvor. Sie verwies darauf, dass, wer das Kindergeld an die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten anpassen wolle, dann auch die Renten für Deutsche in Spanien kürzen müsse. „Es gibt keine Kinder zweiter Klasse oder Rentner zweiter Klasse“, ließ sie vollmundig verlauten.

Abgesehen davon, dass hier Äpfel mit Birnen verglichen werden, hat die zuständige Kommissarin damit – wohl ungewollt – ein starkes Argument für eine mögliche Indexierung geliefert. Es steht außer Frage, dass das deutsche Kindergeld oder auch die österreichische Familienbeihilfe faktisch eine Sozialleistung darstellen. Folgt man jedoch dem offiziellen Argument, dass es keine „Kinder zweiter Klasse“ geben dürfe, dann ist es umso unverständlicher, warum die EU-Kommission selbst die verteufelte Indexierung bei ihren eigenen Mitarbeitern seit Jahren anwendet.

Örtlicher Lebensstandard

Die EU-Verordnung über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU kennt nämlich das Instrument des „Berichtigungskoeffizienten“. Damit werden die Dienstbezüge und sonstigen Leistungen an den jeweiligen örtlichen Lebensstandard angepasst. Dabei bilden EU-Beschäftigungsverhältnisse in Belgien und Luxemburg die Ausgangslage. Von ihren 100 Prozent wird je nach Lebenshaltungskosten auf- und abgezinst. Dabei liegt der Schwankungsbereich zwischen unter 60 Prozent für Bulgarien und England bei fast 150 Prozent.

Für die aktuelle Diskussion um Arbeitnehmer in Österreich, die für ihre im Ausland lebenden Kinder die volle Kinderbeihilfe beziehen, ist eine Bestimmung im EU-Statut interessant: Artikel 67 regelt nämlich, was mit den Familienzulagen an jene Kinder passiert, die nicht beim arbeitenden Elternteil und somit in einem andern Land leben. Auch in diesem Fall kommt der Berichtigungskoeffizient zur Anwendung. Das heißt konkret, dass Kinder etwa in Tschechien, der Slowakei und Ungarn rund 80 Prozent, in Rumänien unter 70 Prozent der normalen, vollen EU-Kinderbeihilfe bekommen. Bei der Auszahlung wird zusätzlich auch noch die jeweils national zustehende Kinderbeihilfe abgezogen.

Wie passt das nun alles ins offizielle Prinzip „keine Kinder zweiter Klasse“? Auch wenn eine Indexierung der Familienbeihilfe der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit widersprechen würde – Tatsache bleibt, dass es offensichtlich sehr wohl Mittel und Wege gibt, hier anzupassen.

Stefan Brocza ist Experte für Europarecht und internationale Beziehungen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.04.2018)

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