Stammzellen-Urteil: Die bioethische Debatte ist längst nicht zu Ende

Der Europäische Gerichtshof hat Patente auf menschliche embryonale Stammzellen verboten. Das Urteil lässt viele Fragen offen.

Der Europäische Gerichtshof hat gesprochen: Stammzellen, die aus menschlichen Embryonen gewonnen werden, dürfen nicht patentiert werden. Ihre Patentierung verstößt gegen die Biopatentrichtlinie der EU, welche die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen und kommerziellen Zwecken von der Patentierbarkeit ausschließt.

Es ist zu begrüßen, dass der Straßburger Gerichtshof auf einem heiß umkämpften Gebiet der Biomedizin rechtlich Klarheit schafft und dem Schutz der Menschenwürde in allen Phasen des menschlichen Lebens Nachdruck verleiht.

Dennoch muss man hinter dieses Urteil einige Fragezeichen setzen. Sie betreffen nicht nur seine Auswirkungen auf die medizinische Forschung, sondern auch seine Begründung. Im Kern dreht sich der Rechtsstreit zwischen dem deutschen Stammzellforscher Oliver Brüstle und der Umweltschutzorganisation Greenpeace darum, was ein Embryo ist und ob die Zerstörung eines Embryos zur Gewinnung von Stammzellen in jedem Fall einen Verstoß gegen die Menschenwürde und gute Sitten sei.

Was ist ein Embryo?

Ab wann man werdendes menschliches Leben als Embryo bezeichnen soll, ist medizinisch und ethisch umstritten. Die Straßburger Richter sagen, sie wollten auf diese Frage nicht näher eingehen, sondern nur juristische Unklarheiten in der Auslegung der europäischen Biopatentrichtlinie beseitigen.

Die Gesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten weist zum Teil erheblich Unterschiede in der Auslegung dessen auf, was ein Embryo sei. Auch die Biopatentrichtlinie der EU enthält keine Definition. Offenkundig, so das Gericht, wolle der europäische Gesetzgeber jedoch den Ausdruck „menschlicher Embryo“ als eigenständigen und in ganz Europa einheitlich auszulegenden Begriff des EU-Rechts verstanden wissen. Nach Lesart der Straßburger Richter meint die Biopatentrichtlinie mit dem menschlichen Embryo nicht nur jede Eizelle vom Moment ihrer Befruchtung an, sondern auch entwicklungsfähige Zellen, die durch Klonen entstanden sind.

Diese Definition ist fragwürdig. Wer glaubt, die ethische Debatte über den Status des Embryos werde durch das Straßburger Gerichtsurteil beendet, liegt falsch.

Ein Hindernis für die Forschung

Wenn der europäische Gesetzgeber tatsächlich im Sinn hatte, was die Straßburger Richter für offenkundig halten, dann sollte man über eine Novellierung der Biopatentrichtlinie nachdenken. Für den Ausschluss embryonaler Stammzellen von der Patentierbarkeit mag es rechtlich gute Gründe geben. Ihre Herstellung pauschal moralisch zu ächten ist jedoch ethisch fragwürdig.

Das Straßburger Urteil wird die Forschung in Europa beeinträchtigen, aber wohl kaum aufhalten. Ob patentierbar oder nicht: Embryonale Stammzellen sind auch weiterhin für die Forschung wichtig.

Auf längere Sicht wird neben der ethisch weniger bedenklichen Forschung mit adulten Stammzellen und induzierten pluripotenten Stammzellen (iPS) – Köperzellen, die zu einer Art von embryonalen Stammzellen rückprogrammiert werden – auch weiter mit embryonalen Stammzellen geforscht werden. Erst kürzlich wurde in Großbritannien ein Experiment zur Behandlung einer bisher unheilbaren Augenerkrankung (Morbus Stargardt) genehmigt. Und auch die iPS-Forschung benötigt embryonale Stammzellen für Vergleichstests. Das Ende des Rechtsstreits zwischen Brüstle und Greenpeace bedeutet daher keineswegs das Ende der bioethischen Debatte.

Univ.-Prof. Ulrich H. J. Körtner ist Vorstand des Instituts für Systematische Theologie und Religionswissenschaft an der Evangelisch-Theologischen Fakultät und Vorstand des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin der Universität Wien.


E-Mails an: debatte@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.10.2011)

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