Nein, es geht nicht um Täterschutz

Keine Doppelbestrafung: Das hat sehr gute Gründe.

Beim Geld hört der Spaß auf. Neu ist uns das ja nicht. Aber wenn es uns jetzt auch der EuGH so klar vor Augen führt, bekommt es schon noch mehr Gewicht. Selbst die fundamentalsten Rechtsgrundsätze verblassen sichtlich neben diesem allumfassenden Prinzip.

„Ne bis in idem“, niemand darf wegen derselben Tat zweimal bestraft werden. Das steht in der EU-Grundrechtscharta. Und in der Menschenrechtskonvention. Und nein, es geht nicht um Täterschutz. Sondern um Rechtssicherheit, um Grenzen für staatliche Macht, auch um Resozialisierung. Eine Strafe soll reichen. Sie soll auch durchaus so bemessen sein, dass sie reicht. Aber dann soll Schluss sein. Für alle, auch für den Täter. Und für die Strafverfolgungsinstanzen, die auch so schon gut ausgelastet sind.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

EuGH
Österreich

EuGH-Urteil: Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung gilt nicht ausnahmslos

Niemand darf wegen derselben Straftat mehrfach bestraft werden, diesen Rechtsgrundsatz sieht sowohl die Europäische Menschenrechtskonvention als auch die Charta der Grundrechte der EU vor. Der EuGH relativiert dieses Prinzip nun.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.