Der rechtskräftig verurteilte 52-jährige Salzburger, der ein 15- bzw. 16-jähriges Mädchen fünfmal vergewaltigt hatte, muss nun keinen einzigen Tag ins Gefängnis.
WIEN. "Ich verstehe das einfach nicht". Das Opfer, eine mittlerweile 22 Jahre alte Frau, zeigt sich Mittwochvormittag im "Presse"-Gespräch entsetzt. Der Grund dafür: Jener 52-jährige Salzburger, der die Frau (sie war damals erst 15 bzw. 16 Jahre alt) fünf Mal vergewaltigt hatte und dafür lediglich sechs Monate unbedingte Haft bekam, muss keinen einzigen Tag ins Gefängnis.
Der Verwaltungsgerichtshof (VWGH) wies eine Amtsbeschwerde der Vollzugsdirektion (diese untersteht Justizministerin Beatrix Karl, ÖVP) als "unbegründet" ab. Damit ebnet das Höchstgericht dem Täter den Weg in den elektronisch überwachten Hausarrest. Diese Amtsbeschwerde war allerdings erst eingebracht worden, nachdem das Opfer selber an die Medien gegangen war. Die Frau hatte gemeint, dass von dem Täter nach wie vor ein Risiko ausgehen könne.
Die Taten selbst liegen bereits sechs Jahre zurück. Seither befindet sich der Täter, B., auf freiem Fuß. Mitte 2007 hatte er wegen fünffacher Vergewaltigung, wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses vom Landesgericht Salzburg zwei Jahre teilbedingte Haft erhalten. Zwei Drittel der Strafe waren von Anfang an bedingt (auf Bewährung) verhängt worden. Das verbliebene Drittel war nachträglich gerichtlich auf sechs Monate gesenkt worden. Diese Zeit wiederum darf B. nun im Hausarrest - überwacht durch einen elektronische Fußfessel - verbringen. Wobei davon auszugehen ist, dass B. sogar schon nach zwei Drittel dieser Zeit den Hausarrest beenden darf (vorzeitig bedingte Entlassung).
Tagsüber muss B. während der Fußfessel-Zeit einer Beschäftigung nachgehen. Erst kurz bevor dem Mann der "Arrest" von der Vollzugskammer des Oberlandesgerichts Linz gewährt worden war, hatte er einen Job als Hilfsarbeiter bei einem Heizungsinstallateur angenommen. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass B. künftig - ausgestattet mit einer Fußfessel - Kundenbesuche macht.
Wo sich B. dann konkret aufhält, kann nicht festgestellt werden, da die derzeit verwendete Fußfessel-Technik darauf nicht ausgerichtet ist. Künftig soll bei Sex-Tätern mit Fußfessel eine GPS-Ortung vorgenommen werden. Nur wenn sich B. nun in den eigenen vier Wänden aufhält, korresponidert der in der Fußfessel eingebaute Sender mit einer in der Wohnung platzierten Basisstation, sodass eine gewisse Kontrolle möglich ist.
Der VWGH hat nun seine Entscheidung gefällt, obwohl die Vollzugsdirektion (wenn auch erst nach einem öffentlichen Aufschrei) in ihrer Beschwerde gegen den positiven Linzer Bescheid festgehalten hatte, dass es "der Anhaltung des Verurteilten im geschlossenen Vollzug" bedürfe. Nur so werde eine "faire und professionelle Auseinandersetzung des Antragstellers mit seiner Tat, dem Leid des Opfers und den eigenen Beweggründen unter der Anleitung von Fachkräften" ermöglicht.
Der VWGH sieht nun aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass B. die "Vollzugsform" des Hausarrests missbrauchen werde. In einem anderen Fall hingegen gab das Höchstgericht einer Amtsbeschwerde der Vollzugsdirektion recht. Und verwehrte einem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen zu 23 Monaten teilbedingter Haft verurteilten Täter vorerst die Fußfessel.
Zurück zum Fall B.: Dessen Opfer hofft nun noch, dass der Verein "Neustart", dem die Prüfung der Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest obliegt, die Sache "noch einmal überdenkt". Immerhin soll "Neustart", laut Justizministerium, noch einmal kontrollieren, ob B. tatsächlich die vorgeschriebenen Bedingungen (Wohnung, Arbeitsplatz) erfüllt. Allerdings deutet derzeit nichts daraufhin, dass B. eben diese Bedingungen nicht vorweisen kann.