Das Gesetz sieht zahlreiche, zum Teil skurrile Zu- und Abschläge bei den Richtwertmieten vor. Regelung zeigt, wie umfangreich, teilweise unklar und skurril das Mietgesetz bei den Zuschlägen ist.
Wien. Nutzen Sie Ihre Wohnung auch als Hochzeitsplanerbüro? Dann haben Sie Pech. In diesem Fall darf der Vermieter 4,8 Prozent auf die Richtwertmiete draufschlagen. Diese Regelung zeigt, wie umfangreich, teilweise unklar und skurril das Mietgesetz bei den Zuschlägen ist.
Grundsätzlich: Rund 960.000 Wohnungen existieren in Wien. Davon sind 78 Prozent Mietwohnungen. Auf dem privaten Markt ist die Richtwertmiete am weitesten verbreitet (rund 220.000 Wohnungen). Der Richtwert orientiert sich dabei an einer Normwohnung. Abweichungen werden in Zu- und Abschlägen ausgedrückt. Ein kleiner Auszug:
Besitzen Sie ein Badezimmer? Dann darf der Vermieter einen Aufschlag verlangen. Ebenso bei Parkettböden und Anschlussmöglichkeiten für Geschirrspüler und Waschmaschine. Doch der wichtigste Aufschlag, den Vermieter gern verrechnen, ist der Lagezuschlag. Er beträgt bis zu 20 Prozent vom Richtwert in einer Grün- und Ruhelage. Auch wer die Wohnung beruflich nutzt, zahlt einen Aufschlag – ebenso, wenn das Haus eine Garage, einen Lift, einen Fahrrad- oder Hobbyraum oder eine „modern ausgestattete“ Waschküche besitzt. Ist der Zustand des Hauses gut (z. B. Wärmedämmfassaden) kommt der nächste Zuschlag dazu. Das gilt auch für Mieter, die mindestens im 2. Stock wohnen. Verfügt das Haus noch über elegante Ausstattung – etwa mit geätzten Mustern versehene Glasflächen (!) –, bringt das dem Vermieter weitere zehn Prozent.
Abstriche von der Miete
Das Gesetz hält auch fest, in welchen Fällen Abschläge von der Richtwertmiete fällig sind. Eine Kategorie-B-Wohnung mindert den Richtwertmietpreis um 25 Prozent, eine Kategorie-C-Wohnung um 50 Prozent. Dazu kommen Abschläge für fehlende Dachbodenmitbenützung oder Verkehrslärm.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.11.2012)