Nothilfe bei Gefahr für Leib und Leben ist wichtiger als die Arbeitspflicht. Der ÖGB fordert Entgeltfortzahlung auch für alle Arbeiter.
Mitten im Hochwasser beginnt für viele Österreicher eine neue Arbeitswoche, viele können aber aufgrund der Naturkatastrophe nicht oder nur verspätet zur Arbeit kommen. Diese Arbeitsverhinderung ist kein Entlassungsgrund, informieren Arbeiterkammer (AK) und ÖGB. Es handle sich um einen "Dienstverhinderungsgrund", der das Fernbleiben bzw. Zuspätkommen rechtfertige. Man muss aber alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen, und man muss den Arbeitgeber von den Problemen informieren.
Wenn in Folge des Hochwassers der Kindergarten oder die Schule geschlossen bleiben, und Eltern die Betreuung ihrer Kinder übernehmen oder Zeit für die Organisation der Betreuung brauchen, dann stellt dies selbstverständlich auch einen berechtigten Hinderungsgrund dar, so die AK. In diesem Fall bestehe Entgeltpflicht.
Will jemand allerdings zum Schutz des eigenen Eigentums oder des Eigentums der Familienmitglieder der Arbeit fernbleiben, so ist das nicht unbedingt ein Grund dafür, nicht bei der Arbeit zu erscheinen. Dies sei im Einzelfall zu prüfen, so die AK. Es hängt offenbar auch von der Dringlichkeit ab. Beispielsweise habe das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass ein Dienstverhinderungsgrund gemäß Angestelltengesetz vorliege, wenn die Hochwasserhilfe für Geschwister keinerlei Aufschub duldete.
Freiwilligendienste mit Arbeitgeber besprechen
Wer nicht selbst betroffen ist, sich aber freiwillig zu Hilfsdiensten wie Aufräumarbeiten meldet, muss diese Abwesenheit vorher mit dem Dienstgeber vereinbaren und Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Wichtiger ist die Hilfe bei Gefahr für Leib und Leben: "Als freiwilliger Mitarbeiter einer Hilfsorganisation, etwa dem Roten Kreuz, dürfen Sie dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um Gefahr von Leib und Leben abzuwenden. Sie müssen einen derartigen Einsatz jedoch dem Arbeitgeber melden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang nicht gesichert", informiert die Arbeiterkammer. Im Fall der Nothilfe, etwa Rettung einer betagten Nachbarin, könne man auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben. Dieser muss jedoch - wenn auch nachträglich - informiert werden.
Arbeiter wollen Gleichstellung mit Angestellten
Wer wegen des Hochwassers nicht zur Arbeit kommen kann, hat deswegen als Angestellter keine finanziellen Konsequenzen zu fürchten. Im Paragraf 8 Angestelltengesetz ist geregelt, dass Angestellte den Anspruch auf Entgelt behalten, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind. Bei Arbeitern hingegen besteht nur dann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist. Der ÖGB fordert heute in einer Aussendung die Entgeltfortzahlung für alle. Mit einer gesetzlichen Regelung sollten den Arbeitern die gleichen Rechte wie den Angestellten gewährt werden.
Wenn allerdings der Betrieb des Arbeitgebers im Zuge der Überschwemmung einer ganzen Region betroffen ist, und daher nicht gearbeitet werden kann, so ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht enthoben. Dieses Ereignis sei nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen, daher bestehe keine Entgeltfortzahlungspflicht gemäß Paragraf 1155 ABGB, so die Arbeiterkammer.
(APA)