Für Kosten und Amtswege nach einer Naturkatastrophe gibt es eine Reihe von Erleichterungen. Schäden sollten bei der Gemeinde gemeldet werden.
Wien/Jil. Was ist kaputtgegangen – und was verloren? Betroffene der Hochwasserkatastrophe sollten ihre Schäden bei der Gemeinde melden, sagt das Finanzministerium. Privatschäden fallen in den Länderbereich, die Regelungen sind unterschiedlich. Sind die Schäden erst „amtsbekannt“, dürfen die Hochwasseropfer mit einigen Erleichterungen rechnen.
• Spenden sind für die Empfänger steuerfrei und (sofern sie an eine „begünstigte“ Spendenorganisation geht) für den Spender steuerlich absetzbar.
• Auch die Kosten für die Schadensbeseitigung sind (sofern das Geld nicht aus Subventionen oder Spenden kommt) ohne Selbstbehalt absetzbar.
• Die Gebühren für von Naturkatastrophen zerstörte Dokumente wie Pass oder Führerschein entfallen grundsätzlich.
• Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden veranlasst worden sind, sind von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.
• Sollte es wegen der Hochwasserkatastrophe zu einem Zahlungsverzug bei Steuernachzahlungen kommen, entfällt der Säumniszuschlag.
• Sollte jemand wegen der Hochwasserschäden umziehen müssen, kann das Finanzamt (in Einzelfällen) beim „Ersatzerwerb“ eines Grundstücks auf die Erhebung der Grunderwerbsteuer verzichten (wurde bereits so praktiziert).
("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.06.2013)