AK: Volle Kaution für Mieter trotz Kratzern im Parkett

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Weder ein leicht zerkratzer Boden, noch Bohrlöcher oder bunte Wände erlauben es einem Vermieter, die Kaution einzubehalten. Die Arbeiter-Kammer hat das in mehreren Prozessen bewiesen.

Mieter brauchen sich künftig weniger Sorgen um leichte Kratzer im Parkett, Bohrlöcher oder bunte Wände machen. Diese sind laut Arbeiterkammer (AK) normale Abnutzungen. Beim Auszug aus der Wohnung müsse der Mieter die volle Kaution zurückbekommen, auch wenn solche Abnutzungserscheinungen entstanden seien.

Immer wieder würden Vermieter gewöhnliche Abnutzungen als Beschädigung hinstellen und den Mietern ihre Kaution nicht oder nur in Teilen auszahlen. Zu Unrecht, wie vier Musterprozesse zeigen, die die AK gewonnen hat.

Kratzer im Parkettboden sind normale Abnutzung

Bei den Verfahren habe die AK knapp 9100 Euro für vier Mieter herausgeholt, so AK-Wohnexperte Walter Rosifka in einer Aussendung. Leichte Kratzer im Parkettboden seien eine normale Abnutzung, wenn sie bei Reinigungsarbeiten oder durch das Verschieben eines Sessels entstehen. In einem exemplarischen Fall habe der Vermieter den einbehaltenen Betrag von 1200 Euro zurückzahlen müssen.

Ein weiterer Fall: Beim Einziehen in die Wohnung waren die Wände weiß ausgemalt, beim Ausziehen zwei Räume grün und ocker. Die Wohnung befand sich im Vergleich zur Übergabe in gleichwertigem Zustand. Die andere Farbwahl - außer eine extreme Farbe wie beispielsweise schwarz - könne nicht als ungewöhnliche Abnutzung der Wände gesehen werden.

Auch Bohrlöcher sind legitim

Die Montage von Küchenkästchen oder Regalen sei normal, wenn man eine Wohnung beziehe. Werden die Einrichtungsgegenstände beim Auszug pflichtgemäß entfernt, seien die zurückgelassenen Bohrlöcher eine normale Abnützung. In einem anderen Fall sei ein Mieter nach 20 Jahren ausgezogen und habe beschädigte Innentüren hinterlassen. Der Vermieter habe ihm die vollen Kosten der neuen Türen verrechnet. Zu Unrecht - zwei Drittel des einbehaltenen Betrags habe der Mieter zurückbekommen.

Keine Regelung für Kautionshöhe

Bei der Kautionshöhe gibt es laut AK keine gesetzliche Regelung. Erlaubt seien bis zu sechs Brutto-Monatsmieten, üblich seien drei. Vermieter versuchten am Ende des Mietvertrages immer wieder, Mieter bei der Rückzahlung der Kaution zu übervorteilen. "Die Prozesse sind eine Klarstellung. Wir erwarten, dass sich die Vermieter daran halten", so Rosifka.

Zudem habe die AK mehr Sicherheit für Mieter bei der Kaution in der Wohnrechtsnovelle erreicht. Der Vermieter müsse die Kaution verzinst veranlagen. Bei Ende des Mietverhältnisses sei der Betrag mit Zinsen sofort an den Mieter auszuzahlen. Die Kaution sei außerdem insolvenzsicher.

(APA)

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