Terrorabwehr: Staatsschutz blickt tief in soziale Netzwerke

(c) Bloomberg (Chris Ratcliffe)
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Neues Staatsschutzgesetz schafft zahlreiche Gründe, die Behörden Grund für verdecktes Recherchieren in Facebook und Co. geben. Vor allem Anwälte sehen das kritisch.

Wien. Alles, was Sie in sozialen Netzen wie Facebook von sich geben, kann gegen Sie verwendet werden. Zwar galt die alte Binsenweisheit schon bisher, die Zahl der Gründe für den Staat, tief in die Online-Kommunikation der Bürger zu blicken, steigt mit dem Entwurf zum neuen Staatsschutzgesetz jedoch deutlich an.

Hintergrund dafür ist, dass gerade terroristisch, religiös und weltanschaulich motivierte Täter soziale Medien zunehmend für Propaganda-, Informations-, Kommunikations- und Rekrutierungszwecke einsetzen. Die Möglichkeiten, diese Vorgänge auch zu beobachten, sind – zumindest aus Sicht des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung – derzeit noch beschränkt. Was ändert sich?

Mit der Genehmigung eines Richters war den Behörden schon bisher vieles erlaubt, bis hin zur Beschlagnahmung eines kompletten Nutzerprofils. Hierbei geht es jedoch um Ermittlungen zur Aufklärung begangener Straftaten.

Mit dem Instrument der sogenannten Erweiterten Gefahrenerforschung ist die Beobachtung geschlossener Foren oder zugriffsbeschränkter Accounts auch dann erlaubt, wenn der Staatsschutz jemanden ohne konkreten Verdacht und stark vereinfacht formuliert für gefährlich hält. Allerdings unter eng begrenzten Voraussetzungen. So muss der Staatsschutz letzten Endes terroristisch motivierte Gewaltakte für möglich halten – und das auch begründen können.

In Zukunft könnte es für die Ermittler (fast) 100 weitere Gründe geben, mit denen sie das Anlegen falscher Profile und die verdeckte Kontaktaufnahme mit den Beobachteten argumentieren. Könnte deshalb, weil das Staatsschutzgesetz noch nicht beschlossen ist. Und die Zahl 100 ist (annähernd) die Summe jener Tatbestände, die unter dem Begriff „verfassungsgefährdender Angriff“ zusammengefasst sind.

Liegt ein solcher vor, will der Staatsschutz in Zukunft verdeckt – und nach Zustimmung eines Rechtsschutzbeauftragten – in Facebook und Co. stöbern dürfen. Zur Erinnerung: Konkrete Verdachtsmomente liegen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

Was ist verfassungsgefährdend?

Aber was ist ein „verfassungefährdender Angriff“? Nach der Vorstellung des Innenministeriums kann das neben nationalsozialistischer Wiederbetätigung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung auch der umstrittene Tatbestand Landfriedensbruch, Störung einer Versammlung, Hacken eines Computersystems, Verstöße gegen ein UNO-Embargo oder eine gefährliche Drohung sein.

Kritikern geht das deutlich zu weit. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag, Amnesty International, der Arbeitskreis Vorratsdaten und sogar das Verteidigungsministerium, das selbst zwei Nachrichtendienste betreibt, lehnen die jetzige Umsetzung der nahezu pauschal gültigen Überwachungsbegründung „verfassungsgefährdender Angriff“ ab. Warum? Überschießend, nicht verfassungskonform, unverhältnismäßig. So lauten die Begründungen.

Dabei wird der Begriff des „verfassungsgefährdenden Angriffs“ selbst wohl nicht mehr aus dem Gesetz kommen. Regierungsquellen der „Presse“ halten es jedoch zumindest für denkbar, dass aus der Vielzahl der im Entwurf genannten Paragrafen noch der eine oder andere gestrichen wird.

Auch ohne das mächtige Instrument der erweiterten Gefahrenerforschung dürfen Staatsschutz (und Polizei) ohne Gerichtsbeschluss in sozialen Netzen und Foren recherchieren. Hierfür braucht es allerdings fast immer konkrete Verdachtsmomente gegen eine Person. Zudem beschränkt sich die Recherche auf frei zugängliche Bereiche eines Benutzerprofils oder eines Diskussionsforums. „Freundschaftsanfragen“ unter falschem Namen sind – wie im Netz sonst durchaus üblich – verboten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.05.2015)

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