Verspäteter Strafvollzug: Autor Stephan Templ in Haft

Archivbild:  Stephan Templ
Archivbild: Stephan Templ(c) REUTERS (� David W Cerny / Reuters)
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Der wegen Betruges im Rahmen einer Restitution verurteilte Publizist Stephan Templ trat seine Strafe mit einer Woche Verspätung an.

Wien. „Der Haftantritt von Stephan Templ erfolgte am Montag, dem 5. Oktober, vormittags in der Justizanstalt Wien Simmering.“ Dies bestätigte das Justizministerium der „Presse“. Somit hat der Publizist, der in einem aufsehenerregenden Strafverfahren wegen schweren Betruges rechtskräftig verurteilt wurde, erst mit einwöchiger Verspätung seine Haftstrafe angetreten.

Eigentlich hätte sich Templ schon am 28. September zum Strafantritt bei der Torwache der Haftanstalt Wien Simmering melden müssen. Dies tat er aber nicht. Laut Justizressort hatte er auch keinen Antrag auf Strafaufschub gestellt. Das Nichtantreten zu einer Freiheitsstrafe stellt übrigens keine strafbare Handlung an sich dar. Freilich riskiert man aber die zwangsweise Vorführung.

Templ war verurteilt worden, weil er im Rahmen eines Restitutionsverfahrens falsche Angaben gemacht hatte. Es ging um das Palais Fürth in der Wiener Josefstadt (Schmidgasse 14). Diese Immobilie hatte sich im Besitz eines jüdischen Arzt-Ehepaars befunden, das während der Nazizeit, im April 1938, Suizid begangen hatte. Ein Kurator hatte die Immobilie danach an die deutsche Wehrmacht verkauft. Später gelangte das Gebäude in den Besitz der Republik Österreich. Diese bejahte im November 2005 die Rückstellung an die Erben. Templ setzte sich im Restitutionsverfahren für seine Mutter ein. Laut Urteil gab er sie als einziges Kind eines Erbenehepaares an. Und verschwieg dabei die Schwester seiner Mutter, also seine Tante. 1,1 Millionen Euro wurden seiner Mutter zugesprochen. Der Vorwurf an den Publizisten – Templ schrieb das Buch „Unser Wien – ,Arisierung‘ auf österreichisch“ – lautete: Hätte er die Existenz seiner Tante angegeben, hätte auch diese ihren Anteil zugesprochen bekommen. Und Templs Mutter hätte dementsprechend weniger erhalten.

Strafe wurde in zweiter Instanz gesenkt

Templ bekam erstinstanzlich drei Jahre Haft, das Oberlandesgericht reduzierte auf ein Jahr unbedingte und zwei Jahre bedingte Haft. Da nun der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe eben ein Jahr beträgt, ist eine Begnadigung laut Weihnachtsbegnadigungserlass nach sechs Monaten Haftzeit zulässig. Ob Templ tatsächlich in dieser Form begnadigt wird, ist freilich völlig offen. (m. s.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.10.2015)

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