Die Neuregelungen im Familenrecht

Mehr Rechte für Stiefeltern, Aufwertung nur für verheiratete "Patchwork-Eltern", keine Beratungspflicht bei Scheidungen.

Die von der Regierung vereinbarte Novelle zum Familienrecht soll Ehepaaren mehr Handlungsspielraum für Vereinbarungen über die Vermögensaufteilung im Scheidungsfall geben. Erstmals können in die Ehe eingebrachte Wohnungen grundsätzlich von einer Aufteilung ausgenommen werden. Die Neuregelungen, die mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten sollen, im Detail:

EHEWOHNUNG: Deutlich erweitert wird der Spielraum für Vereinbarungen, mit denen Ehepaare die Vermögensaufteilung im Scheidungsfall - konkret die Aufteilung der Ehewohnung - vorab regeln können. Bisher werden Wohnungen, die von einem Partner bzw. einer Partnerin in die Ehe mitgebracht werden, automatisch in das aufzuteilende Vermögen einbezogen, wenn der andere Partner oder die gemeinsamen Kinder auf die Wohnung angewiesen sind. Künftig können Paare vorab vereinbaren, ob sie diese Wohnung aufteilen wollen oder nicht. Hiermit sollen z.B. Befürchtungen ausgeräumt werden, ein Ex-Ehepartner könnte nach der Scheidung ein von der Familie ererbte Wohnung erhalten.

Diese Vereinbarung über das Eigentum an der Ehewohnung kann im Scheidungsfall nicht mehr angetastet werden. Allerdings kann das Gericht dem anderen Partner ein Wohnrecht in der Wohnung zugestehen, wenn andernfalls "die Sicherung der Lebensbedürfnisse des Ehegatten oder eines Kindes gefährdet" wäre bzw. wenn ein Umzug "zu einer wesentlichen Verschlechterung der bisherigen Lebensverhältnisse" führen würde.

ERSPARNISSE und SONSTIGES GEBRAUCHSVERMÖGEN: Zwei verschiedene Vereinbarungen können zur Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens (z.B. Auto, Motorrad, Wochenendhaus) geschlossen werden: Für die Ersparnisse ist ein Notariatsakt nötig (hier ändert sich nichts), für das sonstige Gebrauchsvermögen genügt künftig auch eine schriftliche Vereinbarung. Beide Verträge können allerdings vom Gericht aufgehoben werden, wenn einer der Partner bei der Aufteilung derart benachteiligt wurde, dass die Einhaltung des Vertrags "unzumutbar" ist.

Die Neuregelungen für das "eheliche Gebrauchsvermögen" (also Wohnung, Ersparnisse und sonstiges Gebrauchsvermögen) gelten ab 1. Jänner 2010. Bereits bestehende Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit, wenn sie diesen Bestimmungen entsprechen.

UNTERHALTSVORSCHUSS: Der staatliche Unterhaltsvorschuss wird beschleunigt. Hat (in der Regel die Frau) nach einer Scheidung Anspruch auf Unterhalt, aber der Partner verweigert die Zahlung, dann springt der Staat in die Bresche. Bisher zahlte die öffentliche Hand aber erst nach einem erfolglosen Exekutionsversuch gegen den Schuldner. Künftig soll es schon nach Einbringen eines gerichtlichen Exekutionsantrags Unterhaltsvorschuss geben. Das Justizministerium versucht anschließend, sich am Schuldner schadlos zu halten, was in nicht ganz der Hälfte der Fälle auch gelingt. Angepasst werden auch die Richtsätze für die Unterhaltszahlungen für die Kinder von Häftlingen bzw. für die Kinder von nicht greifbaren Unterhaltsschuldnern: Jüngere Kinder bekommen mehr, ältere weniger. Die Summe bleibt gleich. In einer Übergangszeit von vier Jahren wird das laut Justizministerium Mehrkosten von bis zu 305.000 Euro verursachen - danach werden keine Mehrkosten mehr befürchtet.

PATCHWORKFAMILIEN: Verheiratete Stiefeltern müssen künftig ihre Partner bei der "Obsorge" für die minderjährigen Kinder unterstützen. Allerdings gilt dies explizit nur für Ehepaare, nicht für unverheiratete Stiefeltern (wie dies etwa in der Schweiz schon seit 1976 der Fall ist). Zudem gilt die Unterstützung bei der Obsorge nur für "Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens" - also etwa das Unterschreiben des Mitteilungsheftes für die Schule, nicht aber etwa die Einwilligung in medizinische Behandlungen sowie Entscheidungen über Ausbildung, Vermögensangelegenheiten und Namensänderungen.

Auch für nicht verheiratete Lebensgefährten gilt, dass sie alles "den Umständen nach Zumutbare" zu tun haben, um das Wohl der Kinder ihres Partners bzw. ihrer Partnerin zu schützen. Außerdem sollen sich "Patchwork-Kinder" und unverheiratete Lebensgefährten künftig der Aussage bei Zivilprozessen entschlagen können (im Strafprozess besteht diese Möglichkeit bereits). Auch im Urheberrecht gilt künftig die Gleichstellung von Lebensgefährten und Ehegatten (etwa beim Bildnisschutz nach dem Tod des Partners). Nicht gelten soll dagegen das ursprünglich geplante Recht für Lebensgefährten, ihren Partnern bzw. Partnerinnen beim Auszug aus der Wohnung den dortigen Hauptmietvertrag abtreten zu können.

BERATUNG BEI SCHEIDUNGEN: Die ursprünglich vorgesehene Beratungspflicht für scheidungswillige Paare wurde aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Stattdessen soll der Richter im Scheidungsverfahren vor den Folgen mangelnder Rechtsberatung warnen und nachfragen, ob eine Beratung in Anspruch genommen wurde. Wenn nicht, wird den Parteien noch Zeit für eine Beratung gegeben - das Verfahren muss in diesem Fall vertagt werden, auch wenn die Scheidungswilligen das nicht wollen. Ein neuer Termin sollte möglichst innerhalb von sechs Wochen angesetzt werden, heißt es im Entwurf.

ENTRÜMPELUNG: Einige überkommene Familienrechtspassagen werden aus dem 1811 erlassenen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gestrichen. Darunter fallen etwa umfangreiche Passagen über das mittlerweile irrelevante "Heirathsgut". Damit war jenes Vermögen gemeint, das "dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird". Gestrichen werden auch Paragrafen über "Morgengabe", "Witwengehalt" und die Bestimmung, dass "Personen, welche des Ehebruches, oder der Blutschande gerichtlich geständig, oder überwiesen sind" vom Erbrecht ausgeschlossen werden.

ADOPTIONEN: Vor Adoptionen sind die Gerichte künftig verpflichtet, Strafregisterauskünfte über die Adoptiveltern und "gegebenenfalls" auch über deren familiäres Umfeld einzuholen (letzteres ist eine politische Reaktion auf den Fall F.). Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, von ausländischen Behörden genehmigte Adoptionen durch ein österreichisches Gericht verbindlich prüfen zu lassen. Dieses Anerkennungsverfahren soll allerdings nur in Fällen durchgeführt werden, in denen Unklarheit über die Gültigkeit der Auslandsadoption besteht (z.B. wenn Unklarheit über die Gültigkeit der ausländischen Urkunden besteht). Bisher musste die Gültigkeit solcher Adoptionen bei Einbürgerung, Familienbeihilfe, Sozialversicherung usw. von jeder Behörde einzeln geprüft werden - künftig ist die gerichtliche Entscheidung für alle Behörden bindend.

(APA)

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