Die Staatsanwaltschaft erhebt keine Rechtsmittel gegen das Urteil. Wegen der Nichtigkeitsbeschwerde der Verteidigung ist es weiter nicht rechtskräftig.
Nach dem Urteil im Prozess gegen den Grazer Amokfahrer Alen R. werden seitens der Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel erhoben. Die Anklagebehörde zeigte sich mit der Entscheidung der Geschworenen auf Zurechnungsfähigkeit und lebenslange Haft zufrieden. Die Verteidigerin hatte bereits unmittelbar nach dem Urteil Nichtigkeitsbeschwerde angekündigt.
Am Donnerstag (29.9.) ist Alen R. für schuldig befunden worden, bei seiner Amokfahrt am 20. Juni 2015 durch die Grazer Innenstadt drei Menschen getötet zu haben. Weiters wurde ihm 108-facher Mordversuch angelastet. Die Geschworenen stuften ihn als zurechnungsfähig ein, also wurden lebenslange Haft sowie die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verhängt. Die Staatsanwaltschaft hatte nur die Einweisung beantragt, da zwei von drei psychiatrischen Gutachtern der Meinung waren, R. sei zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen.
"Da gegen die Gesetzmäßigkeit des abgeführten Verfahrens und des Urteils aus Sicht der Staatsanwaltschaft keine Bedenken bestehen, wird gegen das Urteil kein Rechtsmittel erhoben", hieß es in einer Aussendung der Anklagebehörde am Montag.
OGH am Zug
Da die Verteidigung eine Nichtigkeitsbeschwerde einbringt, muss sich nun der Oberste Gerichtshof mit dem Fall Alen R. befassen. Eine Entscheidung darüber, ob der Prozess nochmals durchgeführt werden muss oder das Urteil rechtskräftig wird, dürfte einige Monate dauern.
(APA)