Mundschutz nur bei Smogalarm: Wie die Polizei das "Burkaverbot" handhabt

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Am 1. Oktober tritt das "Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz" in Kraft. Arabische Touristinnen werden ihren Niqab ablegen müssen, aber auch asiatische Urlauber die Atemschutzmasken. Die Polizei verspricht "Fingerspitzengefühl".

Wer ab 1. Oktober mit Staubschutzmaske oder Sturmhaube auf die Straße geht, riskiert bis zu 150 Euro Geldstrafe - außer es herrscht wirklich Smogalarm oder Frost. Das Ende nächster Woche in Kraft tretende "Burkaverbot" untersagt nämlich nicht nur das Tragen konservativ-islamischer Schleier, sondern auch jede andere unbegründete Form der öffentlichen Verhüllung. Die Polizei verspricht "Fingerspitzengefühl".

Politisch zielt das vor dem Sommer von SPÖ und ÖVP beschlossene Gesetz zwar auf den Geschichtsschleier konservativer Muslimas, formuliert wurde es aber "religionsneutral". Die Generaldirektorin für Öffentliche Sicherheit, Michaela Kardeis, betonte am Donnerstag vor Journalisten, sich der sensiblen Materie bewusst zu sein. "Wir werden es behutsam, aber trotzdem konsequent umsetzen", sagte Kardeis. Ein Informationsfolder auf Deutsch, Englisch, Türkisch und Arabisch wurde bereits aufgelegt. Außerdem wurden Botschaften, internationale Organisationen und islamische Glaubensgemeinschaft informiert.

Laut Kardeis trifft das Verhüllungsverbot künftig drei von insgesamt acht üblichen konservativ-islamischen Kopfbedeckungen - und zwar jene, die das Gesicht komplett verhüllen, nicht aber Kopftücher, bei denen das Gesicht sichtbar bleibt. Ab 1. Oktober gilt nämlich, dass die Gesichtszüge vom Kinn bis zum Haaransatz in der Öffentlichkeit erkennbar sein müssen. Ausnahmen gibt es etwa aus gesundheitlichen Gründen, bei Traditionsveranstaltungen (Fasching) oder wenn die "Verhüllung" beruflich notwendig ist (Clowns, Handwerker, Mediziner). Bei Verstößen drohen bis zu 150 Euro Strafe.

Mundschutz nur bei Smogalarm

Somit droht etwa auch den in Tourismusregionen häufig anzutreffenden ostasiatischen Touristen mit Mundschutz eine Strafe - es sei denn, das Umweltbundesamt gibt Smogalarm. Informationsmaterial in ostasiatischen Sprachen wurde dennoch keines aufgelegt. Man könne nicht alle Sprachen abdecken, meinte Kardeis dazu. Und dass die Polizei in der Praxis tatsächlich auch diese "Zielgruppe" anspricht, und nicht nur verschleierte Muslimas abstraft, wird laut Kardeis nicht dokumentiert: Man wolle keine "Stricherllisten" führen.

Wie die Polizei bei Verstößen gegen das Verhüllungsverbot in der Praxis vorgehen will, schilderte Michael Hubmann vom Stadtpolizeikommando Linz: Demnach werde man die Betreffenden zuerst ansprechen und auffordern, die Verhüllung abzulegen - in diesem Fall könnte auf eine Strafe verzichtet werden. Wird die Abnahme verweigert, müsste die betreffende Person zur Identitätsfeststellung festgenommen werden, in weiterer Folge würde auch ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

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Keine zwangsweise Abnahme eines Schleiers

Wozu die Polizei vom "Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz" nicht ermächtigt wird, ist die zwangsweise Abnahme eines Schleiers. Dies ist nur zur Identitätsfeststellung am Wachzimmer zulässig, unter Beiziehung weiblicher Polizistinnen, heißt es. Zurückhaltung üben sollten auch einfache Bürger, die sich am Anblick einer verhüllten Frau stören: Laut Kardeis könnten diese zwar die Polizei rufen. Die betreffende Frau bis zum Eintreffen der Beamten festzuhalten, wäre allerdings verboten, da es sich beim Verhüllungsverbot nur um ein Verwaltungsdelikt handelt - ähnlich wie Falschparken.

Dass es im Umgang mit arabischen Touristinnen zu Problemen kommen könnte, glaubt Kardeis angesichts internationaler Erfahrungen nicht. Unzulässig wäre ihren Angaben zufolge übrigens auch die Argumentation, ein Niqab werde als Schutz gegen Kälte getragen. Das würde laut Kardeis nicht akzeptiert. Nicht beantworten wollte die oberste Polizistin die Frage, ob man denn mit dem komplizierten Gesetz glücklich sei: "Die Polizei kann und darf sich die Frage nicht stellen, ob wir mit einem vom Gesetzgeber beschlossenen Gesetz Hip-Hip-Hurra glücklich sind."

''Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz''

Das sogenannte "Burkaverbot" gilt nicht nur dem konservativ-islamischen Gesichtsschleier. Weil ein gezieltes Verbot eines bestimmten religiösen Symbols rechtlich problematisch gewesen wäre, hat die Koalition nämlich allgemein die Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit untersagt. Dieses "Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz" gilt ab 1. Oktober. Wer dagegen verstößt, riskiert bis zu 150 Euro Strafe.

Kernsatz des Gesetzes ist das "Verhüllungsverbot": "Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen." Als öffentliche Orte oder Gebäude gelten u.a. auch öffentliche Verkehrsmittel. Dort muss das Gesicht künftig vom Kinn bis zum Haaransatz erkennbar bleiben.

Allerdings ist nicht jede Form der Gesichtsverhüllung untersagt. Ausnahmen gibt es etwa, wenn die Verhüllung "gesundheitliche oder berufliche Gründe hat" oder wenn sie im Rahmen künstlerischer, kultureller, traditioneller Veranstaltungen oder "im Rahmen der Sportausübung" erfolgt. Faschingsumzug und Perchtenlauf sollten also laut den Erläuterungen zum Gesetz nicht unter das Verbot fallen. Auch wenn die Verhüllung gesetzlich vorgeschrieben ist (etwa der Sturzhelm für Motorradfahrer), wird das logischerweise nicht bestraft.

Angesichts der nahenden kalten Jahreszeit wohl ebenfalls interessant: Wer sein Gesicht "aufgrund witterungsbedingter Umstände (etwa als Schutz vor Frost)" verhüllt, bleibt ebenfalls straffrei. Grundlos im Sommer eine Sturmhaube zu tragen, wäre allerdings strafbar. Auch Fußballfans mit Schal vorm Gesicht müssten in der warmen Jahreszeit laut Polizei wohl abgemahnt werden. Und als Kälteschutz gar nicht akzeptiert würde laut Polizeiangaben der konservativ-islamische Gesichtsschleier.

Atemschutzmasken sind (abgesehen von beruflichen oder medizinischen Gründen) laut Polizei nur zulässig, wenn eine Smogwarnung des Umweltbundesamts oder eine Empfehlung des Gesundheitsministeriums (Stichwort: Ansteckungsgefahr) vorliegt. Ostasiatische Touristen mit Schutzmaske müssten also "abgemahnt" werden.

Keine Handhabe bietet das Gesetz zur zwangsweißen Abnahme eines unzulässigen Gesichtsschleiers. Wer sich weigert, könnte von der Polizei aber zur Feststellung der Identität aufs Wachzimmer mitgenommen werden. Denn zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens muss die Identität der betreffenden Person zuerst geklärt sein. Wie mit Frauen umgegangen würde, die danach wieder verschleiert auf die Straße gehen wollen, müssen die Polizisten laut Innenministerium im konkreten Fall entscheiden. Als gelinderes Mittel wäre demnach sogar denkbar, dass die Betreffenden von der Polizei nachhause oder ins Hotel gebracht werden.

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diepresse.com/islambuch

(APA)

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