Krems: Anstaltsarzt wegen Amtsmissbrauch schuldig gesprochen

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Der 42-Jährige habe die Verschreibung von Potenzmitteln an zwei Häftlinge nicht an den Chefarzt weitergeleitet und Blutuntersuchungen für Beschäftigte durchgeführt, so der Richter. Der ehemalige Arzt wurde zu sechs Monaten bedingt und Geldstrafe verurteilt.

Ein Prozess um Amtsmissbrauch hat am Dienstag in Krems mit einem Schuldspruch für den ehemaligen Arzt einer Justizanstalt geendet. Der 42-Jährige wurde nicht rechtskräftig zu sechs Monaten bedingt und einer Geldstrafe von 4.800 Euro verurteilt. In beiden Anklagepunkten habe der Beschuldigte "wissentlich seine Befugnis missbraucht und dem Staat Schaden zugefügt", sagte Richter Gerhard Wittmann.

Der Angeklagte habe die Verschreibung von Potenzmitteln an zwei Häftlinge nicht an die zuständige Chefärztin zur Genehmigung weitergeleitet, begründete der Richter das Urteil des Schöffensenats. Zum zweiten Vorwurf - der Blutabnahme an Personal und Analyse auf Justizkosten - führte Wittmann aus, der Mediziner hätte die Rechnungen des Laborinstituts genau kontrollieren und darauf hinweisen müssen, bei welchen Personen es sich um keine Insassen handle. Als Arzt habe der Angeklagte gewusst, dass er für Beschäftigte der Justizanstalt keine Blutuntersuchungen auf Kosten der Justiz machen durfte, hielt der Richter fest.

Mitarbeiterbehandlung nur in Notfällen

Zuvor waren Zeugen am Wort. Das Thema Personalausfälle sei in der Justizanstalt "ständig präsent" gewesen, meinte ein Mann, der während eines Teils des von der Anklage umfassten Zeitraums die Justizanstalt leitete. Wie man gegensteuern könne, sei auch in Gesprächen mit dem Arzt thematisiert worden. "Ich habe nicht gesagt, bitte machen Sie Blutabnahmen und das zahlt die Republik", stellte der leitende Beamte klar. Erlaubt sei es nicht gewesen, dass dies durch den Anstaltsarzt durchgeführt und die Analyse vom Staat bezahlt werde.

Ein anderer ehemaliger Leiter der Haftanstalt schilderte Gespräche über Zeitersparnis mit der Vollzugsdirektion (die 2015 durch die Generaldirektion ersetzt wurde). Ein Vertreter der Generaldirektion berichtete von Diskussionen, ob Mitarbeiter vom Anstaltsarzt behandelt werden sollten. "Hier ist immer strikte Linie gewesen: Die Insassen und die Bediensteten sind strikt zu trennen", sagte der Mann. "Im Dienstvertrag steht davon überhaupt nichts", stellte Richter Wittmann fest. Der Zeuge berichtete von einem Erlass der Vollzugsdirektion aus dem Jahr 2014, wonach Anstaltsärzte nur in Notfällen bei Mitarbeitern einschreiten dürfen.

Der Urologe, der zwei Häftlingen Potenzmittel verordnet hatte, befindet sich nach Angaben des Gerichts zur Zeit in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus und konnte daher am Dienstag nicht als Zeuge befragt werden. Seine Aussage wurde verlesen. Demnach habe er mit dem Angeklagten zur Verordnung der Medikamente Rücksprache gehalten, über die Abläufe bei einer chefärztlichen Bewilligung habe er nicht Bescheid gewusst. Ebenfalls verlesen wurde die Aussage einer Zeugin, wonach sie vom 42-Jährigen die Erlaubnis bzw. den Auftrag bekommen habe, Mitarbeitern Blut abzunehmen.

Verteidigung nahm Urteil an

Staatsanwalt Roland Koch sprach in seinem Schlussvortrag von einem "klaren Befugnismissbrauch", der Beschuldigte habe bei der Verschreibung der Potenzmittel die "chefärztliche Bewilligung umgangen". Die leitenden Beamten des Strafvollzugs hätten in ihrer Befragung "ihre Hände in Unschuld gewaschen" und "herumgeeiert", merkte der Ankläger an. Die Blutabnahmen an Personal hätten nichts mit Notfällen zu tun gehabt: "Es ist nirgendwo vorgesehen, dass das der Dienstgeber bezahlt." Der 42-Jährige habe das wissen müssen. Koch forderte einen Schuldspruch: "Es muss ein klares Zeichen gesetzt werden: Das geht so nicht."

Verteidiger Peter Schobel sagte im Schlussplädoyer, sein Mandant habe es verabsäumt, sich die Erlaubnis der Blutabnahmen schriftlich geben zu lassen. "Die Dienstanweisung, dass dies zu unterlassen ist, kam erst nachher." Sein Mandant habe nichts davon gehabt - "außer Arbeit und Ärger". Er beantragte einen Freispruch.

Der 42-Jährige wurde zu einer bedingten Haftstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. Mildernd wirkten sich unter anderem das Tatsachengeständnis, die Unbescholtenheit des Angeklagten und die lange Verfahrensdauer aus. Zu den Erschwerungsgründen zählte die Vielzahl an Tatwiederholungen. Während die Verteidigung das Urteil annahm, gab die Staatsanwaltschaft keine Erklärung ab. Damit ist das Urteil nicht rechtskräftig.

(APA)

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