500 Euro Strafe für Radeln im Wald

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Ein Mountainbiker ist mit seiner Beschwerde abgeblitzt. Geradelt werden darf nur mit Zustimmung des Erhalters auf Forststraßen.

Ein Mountainbiker, der auf einer Forststraße im Nationalpark Kalkalpen unterwegs war und dafür 500 Euro Strafe aufgebrummt bekommen hat, ist mit einer Beschwerde dagegen beim Oberösterreichischen Landesverwaltungsgericht abgeblitzt. Das Radeln auf Forststraßen sei - auch im Nationalpark - nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Erhalters erlaubt. Das teilte das Gericht am Freitag mit.

Der Mann argumentierte u.a., dass jeder den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten dürfe und daher seiner Ansicht nach auch das Befahren von Forststraßen im Nationalpark erlaubt sei. Dass man das allgemeine "Fahrverbot", von dem im Forstgesetz die Rede ist, auf Radfahrer ausdehne, sei unsachlich und nicht mehr zeitgemäß. Er beantragte, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf gegen ihn aufzuheben.

"Befahren des Waldes" nicht erlaubt

Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde aber als unbegründet ab. Seine Argumentation: Das Forstgesetz erlaube das Befahren von Forststraßen nur mit Zustimmung des Erhalters. Das Oö. Nationalparkgesetz enthalte in dieser Frage auch keine Ausnahmebestimmungen. Damit sei das "Befahren des Waldes einschließlich Forststraßen mit Bergfahrrädern" nicht erlaubt.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied eines Vereines, der sich für das freie Mountainbiken auf Forststraßen einsetzt. Weil er die Bestimmungen genau kenne und durch sein Verhalten eine Änderung der Rechtsordnung zu erzwingen versuche, kam für das Gericht auch eine Reduktion der Strafe nicht infrage. Vielmehr muss der Mountainbiker noch weitere 100 Euro für das Beschwerdeverfahren zahlen. Gegen die Entscheidung (http://go.apa.at/P2ixdrl4) kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden, auch eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist möglich.

(APA)

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