Unter dem generellen Titel „Sicherheit“ werden in Österreichs Gerichtssälen immer mehr Einschränkungen für Medienvertreter vorgenommen. So auch im Grazer Identitärenprozess, der heute startet.
Wien/Graz. Aussagen von FPÖ-Innenminister Herbert Kickl zur BVT-Affäre sind dieser Tage von diversen Medien – auch von der „Presse“ – kritisiert worden. Tenor: Die Politik dürfe nicht an der Pressefreiheit rütteln. Apropos: Wie ist es eigentlich um die Pressefreiheit in Gerichtssälen bestellt?
Im Prinzip gut. Denn der Gesetzgeber legt Wert auf Öffentlichkeit. Zum Beispiel per Strafprozessordnung: „Gerichtliche Verhandlungen (. . .) werden mündlich und öffentlich durchgeführt.“ Aber: Immer öfter werden Medienvertreter in den Gerichten quasi hausgemachten Einschränkungen unterworfen. Aktuelles Beispiel: die heute, Mittwoch, im Landesgericht Graz startende Verhandlung gegen 16 Aktivisten der ultrarechten Identitären Bewegung Österreich. Die Anklage (sie ist umstritten, Juristen sprechen von Gesinnungsstrafrecht) sieht eine „kriminelle Vereinigung“. Bemerkenswert: Für das gesamte Gericht besteht ein Fotografierverbot.
Wie sehen nun jene Restriktionen aus, die in Gerichtssälen Einzug halten? Eine Übersicht.
Film- und Fotografierverbot
Ein solches wird neuerdings immer wieder verhängt. Es galt etwa beim Wiener Terrorprozess um den 19-jährigen Lorenz K. für das gesamte Straflandesgericht, also für einen ausgedehnten öffentlichen Gebäudekomplex, in dem täglich Dutzende Prozesse laufen.