Die Liste mit angeblichen türkischen Staatsbürgern ist dem Verfassungsgerichtshof zufolge nicht authentisch, der Inhalt beruhe ausschließlich auf einer „Vermutung“. Die Entscheidung dürfte weitreichende Folgen haben.
In der Causa um illegale Doppelstaatsbürger türkischer Abstammung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen richtungsweisenden Beschluss gefällt. Demnach ist jene Wählerevidenzliste mit zehntausenden Namen von Austrotürken, die den Behörden von der FPÖ zugespielt worden war und die einzige Entscheidungsgrundlage der sogenannten Feststellungsverfahren ist, nicht authentisch, wie „Die Presse“ am Montag als erstes Medium berichtete.
Auf eine Entscheidung des VfGH wurde seit Monaten gewartet. Wie kamen die Höchstrichter zu diesem Erkenntnis? Und welche Folgen kann es für die Tausenden laufenden Verfahren haben? Ein Überblick:
Der Weg zum Beschluss
Geklagt hatte ein älterer österreichischer Staatsbürger aus Wien, der in den 1960er-Jahren als Sohn eines türkischen Gastarbeiters hierher kam. Sein Name tauchte auf einer Wählerevidenzliste auf – zusammen mit 95.000 anderen angeblichen türkischen Staatsbürgern. Also wurde er von der MA 35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft) aufgefordert, einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vorzulegen, um zu beweisen, dass er kein türkischer Staatsbürger ist. Aber weder das türkische Generalkonsulat in Wien noch die Personenstandsbehörde in der Türkei waren bereit, ihm die entsprechenden Dokumente auszuhändigen, weil er kein türkischer Staatsbürger ist – so erging es auch Tausenden anderen Personen, deren Namen auf dieser Liste stehen.
Weil dem Mann die Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft drohte, reichte er mit seinem Anwalt Kazim Yilmaz Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, der nun zu dieser Entscheidung kam. Darin ist zu lesen, „... dass der Datensatz (die Liste, Anm.) nicht authentisch und hinsichtlich seiner Herkunft und des Zeitpunktes seiner Entstehung nicht zuordenbar ist. Die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte dieses Datensatzes, die festgestelltermaßen dem schreibenden Zugriff von wem auch immer offen standen, schließen es von vornherein aus, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs. 1 StbG im Hinblick auf den Beschwerdeführer ein taugliches Beweismittel darstellt“. Dass der Inhalt dieses Verzeichnisses eine tatsächliche Wählerevidenzliste wiedergebe, beruhe „ausschließlich auf einer Vermutung“.
Zudem stellte der VfGH klar, dass die Beweislast nicht bei den Betroffenen liegt – auch, wenn sie grundsätzlich einer Mitwirkungspflicht unterliegen. Die Betroffenen müssen also nicht beweisen, keine illegalen Doppelstaatsbürger sein, wenn die Wählerevidenzliste das einzige Indiz dafür ist.
Die Folgen des Beschlusses
Die Entscheidung des VfGH dürfte weitreichende Folgen für alle derzeit laufenden ähnlichen Verfahren haben. Denn sämtliche Staatsbürgerschaftsbehörden sowie Landesverwaltungsgerichte haben diesem Erkenntnis zu folgen. Da nun festgestellt wurde, dass mit der Wählerevidenzliste die einzige Entscheidungsgrundlage für die Verfahren wegfällt, dürften diese eingestellt bzw. neue Verfahren gar nicht erst angestrengt werden.
„Ich freue mich, dass wir einen derart großen Erfolg für unseren Mandanten, wohl aber auch für Tausende andere Österreicher erzielt haben“, sagt Kazim Yilmaz. „Der VfGH ist unserer Beschwerde vollinhaltlich gefolgt. Der Datensatz, der von den Behörden und dem Verwaltungsgericht Wien als ,Wählerevidenzliste' für die türkischen Wahlen 2015 angesehen wurde, ist keine taugliche Beweisgrundlage.“
Was bisher geschah
Nachdem die Liste mit den 95.000 Namen Mitte 2017 den Behörden übermittelt wurde, begannen die Feststellungsverfahren. Diese haben bisher mindestens 85 Personen den österreichischen Pass gekostet. Rund 100 Aberkennungen sind noch nicht rechtskräftig. Vollständig sind diese Zahlen nicht, denn die Kärntner Landesregierung etwa machte keine Angaben.
Für Aufsehen hatte im Oktober der Verwaltungsgerichtshof gesorgt, der in einem Urteil die Verwendung der Liste als Beweismittel genehmigte. Allerdings relativierte VwGH-Sprecher Wolfgang Köller schon damals die Bedeutung des Urteils. Der Beschluss sei kein „Persilschein“ für die Verwendung dieser Liste. Es handle sich nämlich nur um eine Einzelfallentscheidung und die Authentizität der Liste sei in dieser Beschwerde gar nicht angezweifelt worden.