Freisprüche im Identitären-Prozess bestätigt

PROZESS GEGEN MITGLIEDER DER IDENTITAeTEN BEWEGUNG OeSTERREICH (IBOe) IN GRAZ
PROZESS GEGEN MITGLIEDER DER IDENTITAeTEN BEWEGUNG OeSTERREICH (IBOe) IN GRAZAPA/STRINGER/APA-POOL
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Es könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass zu Hass aufgestachelt wurde, hieß es in der Begründung des Grazer Oberlandesgerichts, das die Urteile für 17 Mitglieder der Identitären Bewegung bestätigte. Ein Nebendelikt muss neu verhandelt werden.

Das Grazer Oberlandesgericht (OLG) hat am Mittwoch die Freisprüche von den Vorwürfen der Verhetzung und kriminellen Vereinigung für 17 Mitglieder und Sympathisanten der Identitären Bewegung Österreich (IBÖ) bestätigt. Es könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass zu Hass aufgestachelt wurde, hieß es in der Begründung. Die Freisprüche sind nun rechtskräftig.

Lediglich ein Nebendelikt eines Angeklagten muss neu verhandelt werden. Dabei geht es um eine Körperverletzung bei der Aktion der IBÖ an der Universität Klagenfurt.

Die 17 Mitglieder der IBÖ waren im Juli letzten Jahres am Grazer Landesgericht vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und vom Vorwurf der Verhetzung freigesprochen. Zwei Angeklagte wurden wegen Sachbeschädigungen, einer wegen Körperverletzung und Nötigung verurteilt und bekamen Geldstrafen.

Richterin: "Grenzfall"

Der vorsitzende Richter begründete noch vor Ausfertigung des schriftlichen Urteils: "Wir haben es hier mit einem Grenzfall zu tun." Die strafrechtlichen Komponenten habe das OLG aber ähnlich wie das Straflandesgericht nicht erkannt. "Agitation ist als Hetze zu verstehen, aber auch als politische Propaganda. Dazwischen ist ein fließender Übergang. Wir sehen die Grenze noch nicht überschritten."

"Das mag nun dem einen passen und dem anderen vielleicht nicht, aber als Gericht kann man sich nicht auf Zurufe konzentrieren", meinte der Vorsitzende. "Das klingt vielleicht unbefriedigend, weil die Angeklagten geschickt agierten, aber wir gehen davon aus, dass die Gruppe nicht strafbar ist, weil nicht bewiesen wurde, dass die beispielsweise bei Martin Sellner in seinem Redekonzept gefundenen Formulierungen auch öffentlich gesagt wurden." Weiters unterstrich das OLG, dass es nicht um die Beurteilung einer Gesinnung gehe - "da wäre viel in unserer Republik zu tun", sondern um Hetze und "die sehen wir in Übereinstimmung mit dem Erstgericht nicht".

Um politische Dimension "geht es nicht"

Der Oberstaatsanwalt hatte zu Beginn der Berufungsverhandlung erklärt, warum er einige Schlüsse des Richters der ersten Instanz nicht unterstreichen könne: "Es ist ein Verfahren, bei dem man ausholen muss: Es hat politische Dimension, aber darum geht es nicht, sondern um die Mittel der politischen Diskussion." Die Frage sei, ob der Inhalt der genannten Äußerungen der IBÖ Hass schüren sollten.

"Es reicht auch schon, wenn es auch nur eines der Ziele der Bewegung war oder in Kauf genommen wurde", führte der Jurist aus. Er habe sich die "subtilen Formulierungen" genau angesehen. Diese seien bewusst gewählt worden: "Sie sagten, es sei nur um Kritik an der Politik gegangen, aber man muss näher hinsehen - auf die Konzeption und die Zielsetzungen im Hintergrund. Die agitativen Ziele kommen dabei deutlich hervor", meinte der Oberstaatsanwalt. Als Beispiel nannte er das bei Sellner gefundene Redekonzept: "Da geht es nicht um sachliche Auseinandersetzung, sondern es wird auf emotionaler Ebene agiert. Es geht um die 'Schlacht um Wien' und den 'Kampf mit dem Messer'."

Aktionen, um "negative Stimmung" zu schüren

Die publikumswirksamen Aktionen in Graz, Klagenfurt, Wien und Maria Lankowitz sah der Ankläger als "ganz gezielte Inszenierungen", bei denen es nicht nur um Kritik, "sondern auch um negative Stimmung schüren" ging. Bewusst sei der Begriff Islamisierung und nicht Islamismus gewählt worden. Unterschwellig hätte transportiert werden sollen, dass von allen Muslimen eine Terrorgefahr ausgehen würde. Negative Ressentiments gegen Muslime sollten bewusst geweckt werden, meinte der Oberstaatsanwalt. Er sehe es daher anders als das Erstgericht und erachte die Handlungen als Verhetzung. "Das Strafrecht und Gerichte haben die Aufgabe, Grenzen zu ziehen. Dieser Sachverhalt bewegt sich an dieser Grenze. Man muss die betroffene Gruppe sehen und deswegen darf die Grenze nicht überschritten werden. Sie wurde aber aus unserer Sicht überschritten."

Trotz der ausführlichen Darlegung durch die Oberstaatsanwaltschaft blieb es bei den Freisprüchen. Lediglich einer der Beschuldigten - er wurde in erster Instanz wegen Körperverletzung verurteilt - muss noch einmal vor das Straflandesgericht. Dort soll entschieden werden, ob es sich um eine schwere oder eine einfache Körperverletzung gehandelt hat. Entscheidend werde dabei die Frage sein, ob der Rektor der Klagenfurter Universität, Oliver Vitouch, als Beamter fungierte, als er den Verdächtigen nach der Aktion in einem Hörsaal festhielt und dieser sich gewaltsam losriss.

(APA)

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