Analyse

Identitäre: Was sie (nicht) dürfen

Die Demos mögen laut und auffällig sein, aber sind bestimmte Aktionen der Identitären tatsächlich strafrechtlich relevant?
Die Demos mögen laut und auffällig sein, aber sind bestimmte Aktionen der Identitären tatsächlich strafrechtlich relevant?(c) HERBERT PFARRHOFER / APA
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Aktionen der Identitären mündeten nun in eine Anklage. Und in eine Debatte: Wurde zwischen dem, was moralisch unvertretbar scheint, und dem Strafrecht korrekt abgegrenzt?

17 Aktivisten der Identitären Bewegung Österreich (IBÖ) stehen derzeit unter Anklage. Der extrem rechts gerichteten Plattform, die ständig und durchaus plakativ die Schlagwörter „Heimatliebe“ und „Patriotismus“ auf ihre Fahnen heftet, wird Verhetzung, Sachbeschädigung und Nötigung, begangen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, vorgeworfen.

Die Anklage wurde von der Staatsanwaltschaft Graz ausgearbeitet. Denn: Der erste „Tatort“ der vier vom Staatsanwalt aufgelisteten IBÖ-Aktionen liegt in der steirischen Landeshauptstadt. Der Vorwurf: Aktivisten brachten ein Transparent mit der Aufschrift „Islamisierung tötet“ am Gebäude der Partei Die Grünen Steiermark an. Und übergossen es mit Theaterblut. Wie immer das Gericht über die mit bis zu drei Jahren Haft bedrohten Vorwürfe entscheidet – eines lässt sich vorab sagen: Allein mit der Anklage hat die Strafverfolgungsbehörde zu einem massiven Schlag gegen die Identitäre Bewegung ausgeholt.

„Zum Hass anstacheln“

Umstritten ist nun die Kernfrage, wieweit (gerade noch erlaubte) Manifestationen gehen dürfen. Anders gesagt: Wie viel politischen Aktionismus muss eine moderne, auf rechtsstaatlichen Prinzipien beruhende Demokratie aushalten?

Die (im Hintergrund stets mit rechtlicher Beratung ausgestatteten) Identitären weisen sämtliche Vorwürfe „aufs Schärfste“ zurück. Und argumentieren zunächst auf formal-strafrechtlicher Ebene. Zu der erwähnten Transparentaktion in Graz gibt die Plattform via Twitter bekannt: Man habe nie zum Hass gegen Muslime aufgerufen. Sondern immer bewusst zwischen Muslimen und Islamisten unterschieden.

Weiter heißt es in dem Statement, in dem Martin Sellner, der Sprecher der Identitären Bewegung Österreichs und nunmehr einer der Angeklagten, zitiert wird: „Auch ist die Islamisierung Europas keine Religion, sondern ein Prozess, der zu einer Desintegration der europäischen Gesellschaft führt, die [. . .] den Nährboden für den Terror auf Europas Straßen gelegt hat.“ Es handle sich bei den vorgeworfenen Aktionen eben nicht um die pauschale Verhetzung ganzer Volksgruppen oder Religionsgemeinschaften.

Die Staatsanwaltschaft Graz sieht das anders. Die IBÖ erhebe sehr wohl generalisierende Vorwürfe, etwa gegen Flüchtlinge oder türkische Staatsangehörige, stachle „zu Hass“ an oder setze bestimmte Gruppen in der öffentlichen Meinung herab. Ob nun der Tatbestand der Verhetzung als erfüllt angesehen wird oder nicht, hängt von der rechtlichen Würdigung durch das zuständige Gericht ab.

Problematisch muss die Anwendung des Paragrafen 278 Strafgesetzbuch (StGB), Kriminelle Vereinigung, gesehen werden. Kritiker sprechen von einem Sammeltatbestand, bei dem die Gefahr bestehe, dass er über ganze Personengruppen einfach drübergestülpt werde.

Und so erinnert das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Graz frappant an die Verfolgung von Tierschützern durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt. In diesem Fall war öffentlicher Aktionismus – etwa mit drastischen Requisiten, manchmal auch mit Theaterblut ausgestattete Demos vor Pelzgeschäften – als Vorgehen einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) eingestuft worden.

Angriff auf die Zivilgesellschaft

Das rigorose Vorgehen der Behörden hatte Widerstand hervorgerufen. Man wolle eine engagierte Zivilgesellschaft mundtot machen, indem man den Mafia-Paragrafen auspacke, hieß es. Der Rest ist Geschichte. Der Wiener Neustädter Tierschützer-Prozess endete mit glatten Freisprüchen. Mehr noch: Der Gesetzgeber reformierte den Tatbestand des Mafia-Paragrafen. Seitdem ist sichergestellt, dass unter anderem nur dann von einer kriminellen Organisation die Rede sein kann, wenn ebendiese auf Bereicherung ausgelegt ist.

Zurück zum Tatbestand der kriminellen Vereinigung: Es mutet kurios an, dass dieses Delikt vor einiger Zeit auch jenen Menschen zur Last gelegt wurde, die von den Identitären (milde formuliert) immer wieder in den Fokus gerückt werden: So wurden Ende 2014 sieben Asylwerber aus Pakistan, Indien und Afghanistan wegen Hilfsdiensten bei illegalen Einreisen von Landsleuten wegen Schlepperei und auch wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu teilbedingten Haftstrafen verurteilt. Auch damals regte sich Kritik an der Anwendung dieses Universaltatbestandes.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.05.2018)

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