Heumarkt: Zinggl richtet Beschwerde an Volksanwaltschaft

Kultursprecher der Liste "Jetzt" beruft sich auf Notwendigkeit einerUmweltverträglichkeitsprüfung für das umstriittene Hochhausprojekt auf dem Wiener Heumarkt.

Wien. Die Liste "Jetzt" richtet in der Causa Heumarkt eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft. Diese hatte in ihrem Prüfbericht zum Flächenwidmungsplan keine Notwendigkeit zum Einschreiten gesehen. Jetzt-Kultursprecher Wolfgang Zinggl sieht dies anders. Er beruft sich auf die angebliche Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zum umstrittenen Hochhausprojekt.

Die Volksanwaltschaft hat vor fast einem Jahr in ihrem Prüfbericht zum Heumarkt-Projekt festgehalten, dass sie zwar grobe Missstände in der Verwaltung der Stadt Wien orte, jedoch keine Gesetzwidrigkeit, die zu einem Einschreiten Anlass geben würden. Für Zinggl ist die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans aber offenbar doch gegeben. Sie ergibt sich nämlich aus der nicht vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung, meint er.

Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht

Zinggl beruft sich auf den gerichtlich bestellten Sachverständigen Manfred Wehdorn. Er habe festgestellt, dass laut EU-Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Sollte dies vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof (BVwG) in einem Verfahren am Montag bestätigt werden, müsse auch die Volksanwaltschaft zwingend einschreiten, weshalb Zinggl dort formal eine Beschwerde einreichen will.

"Die Volksanwaltschaft hat die Aufgabe, das gesetzeskonforme Handeln politischer Entscheidungen einzufordern. Dieser Aufgabe darf sie sich nicht durch wegsehen entledigen", so der "Jetzt"-Abgeordnete gegenüber der APA. Er nimmt abermals auch die Regierung in die Pflicht, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung längst hätte nachkommen können, um den drohenden Verlust des Unesco-Welterbes in Wien endgültig abzuwenden."

Darüber hinaus habe der Verfassungsexperte Theo Öhlinger in einem Gutachten festgestellt, dass die Welterbekonvention ein im Rang eines Bundesgesetzes stehender, unmittelbar anwendbarer Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung sei, so Zinggl. Ein Verstoß gegen diese Konvention durch den Flächenwidmungsplan, welche die Volksanwaltschaft bestätigt habe, müsse ebenfalls eine Verordnungsprüfung zur Folge haben.

(APA)

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