EuGH: Österreich darf Adelstitel verbieten

(c) Clemens Fabry
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Ilonka Sayn-Wittgenstein muss in österreichischen Papieren auf „Fürstin“ und „von“ verzichten. Das Verbot des Führens von Adelstiteln verletzt weder Freizügigkeitsrecht noch Dienstleistungsfreiheit.

Luxemburg/Go. Das Verbot des Führens von Adelstiteln verletzt weder Freizügigkeitsrecht noch Dienstleistungsfreiheit, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am Mittwoch befunden. Er folgte dem Argument, wonach das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 eine „fundamentale Entscheidung zugunsten einer formellen Gleichbehandlung aller Staatsbürger“ darstelle. „Kein österreichischer Staatsbürger solle durch Namenszusätze in Form von Adelsprädikaten, Titel und Würden, die bloß zur Auszeichnung zu verstehen seien und nicht mit dem Beruf oder dem Abschluss eines Studiums in Verbindung stünden, hervorgehoben werden“, hatten die Rechtsvertreter der Republik argumentiert.

Die österreichische Immobilienmaklerin Ilonka Havel, die mit Schlössern und Herrenhäusern handelt, hatte sich 1991 von Lothar Fürst von Sayn-Wittgenstein (einem Deutschen) in Deutschland adoptieren lassen und den Namen „Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ angenommen. Die österreichischen Behörden hatten dies im Geburtenbuch eingetragen, auch ihr Reisepass sowie zwei Staatsbürgerschaftsnachweise liefen auf diesen Namen. 2007 verfügte Wiens Landeshauptmann Michael Häupl die Eintragung des bürgerlichen Namens „Sayn-Wittgenstein“ im Geburtenbuch. Das hatte sie so lange angefochten, bis der Verwaltungsgerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung an den EuGH richtete.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.12.2010)

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