Darf sich der Vermieter vor der Thermenerhaltung drücken?

Rechtsfrage: Gilt ein expliziter Ausschluss im Mietvertrag?

Ich habe einen (noch) außergerichtlichen Streit mit meinem Vermieter. Er meint, dass ihn keine Erhaltungspflichten für die Heiztherme in meiner Mietwohnung treffen. Seine Begründung: Die Erhaltungspflicht wäre ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen. Er vertritt die Ansicht, dies sei gesetzlich gedeckt, da das Mietverhältnis nur in den Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Hat mein Vermieter recht?

Die Aussage Ihres Vermieters ist nicht richtig. Der in Ihrem Mietvertrag enthaltene Ausschluss der - Ihren Vermieter treffenden - Erhaltungspflicht der mitvermieteten Heiztherme kann nicht rechtswirksam vereinbart werden. Dies ergibt sich aus der „Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG“.

§ 1 dieser Regelung hält ausdrücklich fest, dass bei Wohnungsmietverträgen, die dem Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen, die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 Abs. 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) durch vertragliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann - dies, soweit es sich um die Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts in der Wohnung handelt.

Daher trifft Ihren Vermieter die Pflicht, Arbeiten, die zur Erhaltung der mitvermieteten Heiztherme erforderlich sind, durchzuführen – und zwar auch dann, wenn eine diesbezügliche Erhaltungspflicht im Mietvertrag ausgeschlossen wurde. Der in Ihrem Mietvertrag enthaltene Ausschluss der - den Vermieter treffenden - Erhaltungspflicht der Heiztherme ist nicht rechtswirksam.

Bitte beachten Sie, dass die genannte Bestimmung auch auf vor dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen Mietverträge (die dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegen) anzuwenden ist.

Marlene Rahmann

Rechtsanwältin Olivia Eliasz, Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin, Northcote.Recht, www.northcote.at‎

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