Immo-Rechtstipp: Strengere Regeln für Energieausweis

Mit Dezember 2012 tritt die Novelle zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz in Kraft. Wer keinen Energieausweis vorlegt, muss mit einer Verwaltungsstrafe bis 1450 Euro rechnen.

Die Energieausweispflicht selbst ist an sich nichts Neues; die Novelle soll jedoch dem bisher als zahnlos verschrieenen Gesetz mehr Biss verschaffen. Neben der neuen Strafdrohung enthält es einige weitere Verschärfungen und Klarstellungen. Beispielsweise wird genau geregelt, welche Möglichkeiten ein Käufer oder Mieter/Pächter hat, wenn ihm das Gutachten nicht spätestens bei Vertragsabschluss ausgefolgt wird: Er kann entweder selbst einen Energieausweis erstellen lassen und die Kosten seinem Vertragspartner anlasten – oder aber sein Recht auf Aushändigung einklagen.Wie schon bisher, gilt außerdem, wenn die Vorlage unterbleibt, zumindest jene Gesamtenergieeffizienz als vereinbart, die dem Alter und der Art des Gebäudes entspricht. Der Käufer, Mieter oder Pächter kann Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn sich herausstellt, dass das Objekt diesen Mindestanspruch nicht erfüllt. Er hat dann das Recht, auf einer thermischen Sanierung zu bestehen. Ist diese nicht möglich, kann er Preisminderung verlangen und im Extremfall sogar vom Vertrag zurücktreten.

Der Energieausweis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zehn Jahre sein. Eine Möglichkeit, vertraglich auf den Ausweis zu verzichten oder die Rechtsfolgen der Nichtvorlage auszuschließen, gibt es nicht. Eine solche Vereinbarung wäre unwirksam. 

Wer ein Objekt per Inserat zum Kauf oder zur Miete anbietet – egal ob in einer Zeitung oder einem elektronischen Medium – muss künftig schon in dieser Anzeige den Heizwärmebedarf und Gesamtenergieeffizienz-Faktor angeben. Das gilt grundsätzlich auch für Inserate, die von Maklern geschaltet werden. Ein Makler kann aber dann nicht für fehlende Energiekennzahlen in der Werbebotschaft verantwortlich gemacht werden, wenn er seinen Kunden auf diese Verpflichtung hingewiesen hat und dieser trotzdem keinen Energieausweis hat erstellen lassen.

Auch künftig gibt es, wie schon bisher, gewisse Ausnahmen von der Energieausweispflicht. Diese werden aber nicht mehr vom jeweiligen Bundesland festgelegt, sondern es gelten bundesweit einheitliche Regeln. Ausgenommen sind demnach:

  • provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf,
  • Wohngebäude, die nicht für die dauernde Nutzung bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf weniger als ein Viertel der Energie beträgt, die bei ganzjähriger Benützung erforderlich wäre,
  • undfrei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.


Es gibt auch Fälle, in denen für das Objekt, das man verkaufen oder vermieten will, kein eigener Energieausweis erstellt werden muss, sondern ein bereits vorhandener für ein vergleichbares Objekt genügt. Vor allem betrifft das Wohnungen in ein und demselben Gebäude, wobei hier auch ein Energieausweis für das gesamte Gebäude anerkannt wird. Aber auch bei Einfamilienhäusern kann ein für ein anderes Gebäude erstelltes Gutachten reichen, wenn die Häuser einander hinsichtlich Größe, Gestaltung und Energieeffizienz entsprechend ähnlich sind. 

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