Schicke Handys nur auf eigene Gefahr

Schicke Handys eigene Gefahr
Schicke Handys eigene Gefahr(c) REUTERS (LUCAS JACKSON)
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Wer sein Gerät verwendet, weil es betrieblich notwendig ist, kann Kosten abwälzen. Das gilt nicht, wenn man das eigene Gerät nur verwendet, weil es schöner ist.

Wien. Bei der Verwendung eigener Smartphones und Tablets zur Verrichtung der Arbeitsleistung („Bring your own device“) stellen sich auch arbeitsrechtliche Fragen. Eine davon ist, wer damit verbundene Verbindungsentgelte oder Schäden am Gerät zu tragen hat.

Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob dem Arbeitnehmer Aufgaben übertragen wurden, die nur unter Verwendung privater Geräte erfüllt werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch auf Dienstreisen oder gar in seiner Freizeit erreichbar sein muss, der Arbeitgeber aber nicht die dazu erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Einer ausdrücklichen Weisung bedarf es dabei gar nicht, es genügt, wenn dies vom Arbeitgeber nur vorausgesetzt wird. Der auf Arbeitsverhältnisse analog anwendbare § 1014 ABGB sieht für solche Fälle einen Ersatzanspruch für den „notwendigen oder nützlichen“ Aufwand vor. Der Arbeitnehmer kann Ersatz für die mit der Verrichtung der Arbeitsleistung verbundenen Kosten (Verbindungsentgelte, anteilige Grundgebühr etc.) verlangen.

Auch für Schäden, die am Gerät entstehen, haftet der Arbeitgeber, weil er sich mangels Beistellung entsprechender Arbeitsmittel selbst ein eigenes Risiko erspart hat („Risikohaftung des Arbeitgebers“). Ersatz gebührt aber nur für arbeitsadäquate Schäden, also dann, wenn sich in der Schädigung ein spezifisches Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklicht hat. Liegt aufseiten des Arbeitnehmers ein Verschulden vor, kann der Ersatzanspruch gemäßigt werden.

Beweisprobleme in der Praxis

Wird das eigene Smartphone hingegen nur zur Erleichterung der Aufgabenerfüllung oder deshalb eingesetzt, weil es der Arbeitnehmer schicker findet als das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Gerät, besteht kein Ersatzanspruch. Auch bei Verwendung im rein privaten Bereich gibt es keinen Ersatz.

Natürlich treten in der Praxis oft Abgrenzungsprobleme auf. Wer kann schon beweisen, ob dem Arbeitnehmer das neue Smartphone beim privaten Internetsurfen oder beim Lesen einer dienstlichen E-Mail aus den Händen gefallen ist?

Arbeitgebern ist daher anzuraten, in Nutzungsvereinbarungen auch den Kostenersatz und die Folgen einer Beschädigung von arbeitnehmereigenen Geräten genau zu regeln. Besondere Vorsicht ist bei Übernahme sämtlicher mit der Verwendung des privaten Geräts verbundenen Kosten geboten. Dies kann nämlich einen Sachbezug darstellen und daher abgabenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Mag. Oliver Walther ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte, Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.12.2012)

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