Skifahrer brach ein: Bodenlose Haftung

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Ein Skifahrer klagte, nachdem er auf einer wasserunterspülten Piste gestürzt war. Liftbetreiber haftet als Vertragspartner wegen äußerlich unsichtbarer Gefahr.

Wien. Die Betreiber von Skiliften müssen sich auf eine verschärfte Haftung gegenüber den Skiläufern einstellen. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) treibt die Verantwortung der Betreiber buchstäblich ins Bodenlose: Ein Skifahrer war an einer von Wasser unterspülten Stelle einer Piste eingebrochen und hatte sich beim Sturz verletzt. Der OGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz, wonach der Liftbetreiber für die schmerzhaften Folgen des Unfalls haftet (6 Ob 13/13z).

„Der Liftbetreiber“: Das sagt sich im Nachhinein leichter als vor dem Unfall. Denn die Liftkarte, die der Skifahrer in seinem Hotel gekauft hatte, galt für einen Kartenverbund, an dem gleich drei Liftbetreiber beteiligt waren. Die Entscheidung ist damit auch aus einem zweiten Grund bemerkenswert. Denn der Gerichtshof hat nochmals klargestellt, gegen wen in einem solchen Fall überhaupt vorgegangen werden kann.

„Nach vorne ausgehoben“

Aber bleiben wir zunächst noch beim Unfall. Der ereignete sich, als der Mann auf einer gut präparierten Piste und ohne jeden Fahrfehler zu einem Schwung ansetzte: Die Schneedecke gab nach, weil sie von einer mit Regen- und Schmelzwasser gefüllten, zwei Meter breiten und 40 Zentimeter tiefen Wasserrinne unterspült worden war. Statt um die Kurve zu fahren, wurde der Skifahrer „regelrecht nach vorn ausgehoben“, wie das Gericht später feststellen sollte. Es war jenes Gericht 1. Instanz (LG Klagenfurt), das auch von einem schicksalhaften Ereignis sprach und vor einer näheren Prüfung des Schadens jegliches Fremdverschulden ausschloss.

Wegen seiner Verletzungen hatte der Mann einen der Liftbetreiber des Skigebiets geklagt. Diese treten nach außen als eine Einheit auf; die Karten, die sie ausgeben, unterscheiden sich nicht voneinander und berechtigen zur Benützung aller Lifte. Vor diesem Hintergrund bestätigte der OGH, dass der Geschädigte den einen Mitbetreiber klagen konnte (wie er auch jeden der beiden anderen hätte belangen können). Dass der Beklagte nach dem Unfall, aber noch vor Einbringung der Klage einen anderen Liftbetreiber als für die gefährliche Stelle verantwortlichen „Wegehalter“ bezeichnete, änderte an seiner Passivlegitimation nichts: Eine solche Offenlegung wirkt laut OGH nur dann, wenn sie vor dem Erwerb der Liftkarte erfolgt. In allen anderen Fällen müssen sich die Anbieter jeweils ein Eigengeschäft zurechnen lassen.

Schutz vor atypischen Gefahren

Blieb – abgesehen von einem möglichen späteren Regress unter den Liftbetreibern – also nur noch die Frage, ob der Liftbetreiber für den verhängnisvollen Hohlraum unter der Piste haftet. Nach ständiger Rechtsprechung sind Pistenhalter ja nicht verpflichtet, die Skifahrer vor jeder erdenklichen Gefahr zu schützen. „Allerdings sind der Pistenhalter und seine Leute zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen dann verpflichtet, wenn den Skifahrern atypische, also solche Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet auftreten oder schwer abwendbar sind. Das gilt jedenfalls für solche Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne Weiteres erkennen oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann.“

Eine flächendeckende Sondierung der Pisten zum Aufspüren von Hohlräumen wäre wirtschaftlich unvertretbar. Der OGH hat trotzdem keine Bedenken gegen die Haftung des Liftbetreibers, weil dessen Kartenverbund-Partner die Existenz der Wasserrinnen der beschriebenen Art bekannt war. Der Gerichtshof relativiert am Ende seine Aussage noch ein wenig: Der Liftbetreiber habe „jedenfalls dann einzustehen, wenn der Einbruch keine natürliche Ursache hatte, sondern auf Baumaßnahmen des Skiliftbetreibers zurückzuführen war“, schließt der OGH.

Auf einen Blick

Sicherungspflicht. Skiliftbetreiber sind als Vertragspartner ihrer Kunden verpflichtet, bestimmte Hindernisse und Gefahren zu vermeiden: nämlich solche, die selbst für verantwortungsbewusste Skifahrer unerwartet, schwer erkennbar oder kaum vermeidbar sind. Deshalb haftet ein Liftbetreiber für einen verborgenen Hohlraum unter der Piste, dessen Ursache ihm zudem bekannt war.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.03.2013)

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