Fürs Bezahlen zahlen? EuGH-Abfuhr für T-Mobile

(c) Michaela Bruckberger
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Telekombetreibern kann verboten werden, für Bezahlformen wie Zahlschein oder Online-Banking eine Gebühr zu verlangen. Oberster Gerichtshof wieder am Zug.

Der Mobilfunkanbieter T-Mobile Austria hat im Streit um Zahlscheingebühren einen Rückschlag vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erlitten. In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass Mobilfunkanbietern verboten werden kann, ihren Kunden ein Bearbeitungsentgelt für bestimmte Bezahlformen abzuverlangen. Konkret wurden Kunden, die im Tarif „Call Europe“ angemeldet waren, monatlich drei Euro zusätzlich verrechnet, wenn sie statt mit Bankeinzug oder Kreditkarte mit Zahlschein oder Online-Banking bezahlten.

Mobilfunker ist Zahlungsdienstleister

Nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation widerspricht diese Praxis dem Zahlungsdienstegesetz, das – einer EU-Richtlinie folgend – Zahlungsempfängern unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument untersagt, ein zusätzliches Entgelt zu verlangen. T-Mobile vertrat demgegenüber die Ansicht, kein Zahlungsdienstleister zu sein und deshalb gar nicht diesem Gesetz zu unterliegen.

Nachdem die Vorinstanzen T-Mobile die Berufung auf die Passage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Bearbeitungsentgelt untersagt hatten, ersuchte der Oberste Gerichtshof den EuGH um eine Vorabentscheidung.

Wie der EuGH nun ausführt, können Mobilfunkbetreiber und ihre Kunden sehr wohl als „Zahlungsempfänger“ bzw. „Zahler“ eingestuft werden können, wenn sie eine Zahlung erhalten oder vornehmen. Die Mitgliedstaaten hätten ausdrücklich die Befugnis, Zusatzentgelte für bestimmte Zahlungsinstrumente zu verbieten, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. Mehr noch: Sie könnten Unternehmen unabhängig von der gewählten Zahlungsmethode generell untersagen, ein Entgelt zu verlangen.

Effiziente Zahlungsmethoden gefördert?

Darüber hinaus ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht auf das Verbot beschränkt ist, für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen. Sie gibt den Mitgliedstaaten vielmehr die Möglichkeit, Zahlungsempfängern unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell zu untersagen, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.

Es liegt nun am Obersten Gerichtshof zu prüfen, ob die österreichische Regelung diese Voraussetzung erfüllt. Der EuGH schickte gleich vorweg, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der EU-Richtlinie einen weiten Ermessensspielraum haben.

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