Schwerer Fehler im Verfahren

Der UN-Generalsekretär hat kein Recht, Beitrittsanträge zu prüfen. Am Wort wären Generalversammlung und Sicherheitsrat.

Die Frage, ob der Generalsekretär überhaupt das Recht besitzt, Anträge von Beitrittskandidaten einfach zurückzusenden, ist einfach beantwortet: Nein. Der Generalsekretär ist oberster Verwaltungsbeamter und Einlaufstelle für Anträge an den Sicherheitsrat bzw. – etwa bei Tagesordnungspunkten – an die Generalversammlung. Das Recht auf eine autonome Beurteilung („screening“) der Beitrittsanträge besitzt er nicht.

Es stünde ihm nur dann zu, wenn es in der UN-Satzung ausdrücklich vorgesehen wäre, wie etwa bei der ICSID-Konvention 1965 zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten und ausländischen Investoren (Art. 28 Abs. 4). Hier besitzt der Generalsekretär eine Registrierungspflicht von Anträgen der Streitparteien, die er aber „bei offenkundiger Unzuständigkeit“ ablehnen kann.

Ablehnungsrecht nicht eingeplant

Die Kompetenzvorschriften für den Generalsekretär (Art. 97 ff. UN-Satzung) sehen aber eine solche Ablehnungsbefugnis (bewusst) nicht vor. In Fragen der Mitgliedschaft zur UNO besitzen daher nur Generalversammlung und Sicherheitsrat eine Entscheidungsbefugnis.

Taiwans Antrag auf UN-Mitgliedschaft hätte daher nach Rule 59 der Verfahrensordnung des Sicherheitsrates an diesen weitergeleitet werden müssen. Umso mehr gilt das für das Rechtsbüro als Unterbehörde des Generalsekretariats, das in der Satzung überhaupt nicht erwähnt wird und so wichtige Dokumente wie Beitrittsanträge natürlich nicht einfach zurücksenden darf. Man kann nicht umhin, dem UN-Generalsekretariat schwere Verfahrensfehler und Kompetenzüberschreitung vorzuwerfen. Peter Fischer

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.10.2007)

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