„Später getrunken“, zu spät behauptet

Illustration Vinzenz Schüller
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Ein Autofahrer gab an, er habe erst nach seiner letzten Fahrt und vor der Atemluftkontrolle zu viel getrunken. Der Verwaltungsgerichtshof glaubt ihm ebenso wenig wie der Unabhängige Verwaltungssenat.

WIEN. Autofahrer, die nicht direkt vom Lenkrad weg, sondern erst einige Zeit nach der Fahrt einen positiven Alkotest ablegen, verantworten sich vor der Polizei gerne so: Sie hätten erst getrunken, nachdem sie das Auto abgestellt hätten. Zu dieser Sorte Fahrer gehört auch ein Herr, der am Abend des 8. November 2003 einen Unfall verursacht hatte und nach seiner Ankunft zu Hause überprüft wurde. Wie schon der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol nimmt ihm nun auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht ab, dass er während der Fahrt noch nicht alkoholisiert gewesen sei.

Vom richtigen Zeitpunkt

Sein größter Fehler an jenem Abend: Die Geschichte mit dem „Nachtrunk“, wie Verkehrsrecht-Experten das oder die Gläschen nach der Fahrt nennen, war ihm nicht gleich bei der ersten Begegnung mit der Polizei eingefallen, sondern erst später. „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat“, formuliert der VwGH (2006/02/0221). „In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit (von sich aus) hingewiesen wird.“ Genau diese spontane Nennung unterblieb im Fall dieses Unfalllenkers jedoch, was seine Glaubwürdigkeit nicht eben erhöhte. Nicht einmal die Frage der Polizisten, ob er zu Hause noch etwas getrunken hätte, hatte der Mann bejaht.

Im Nachhinein versuchte er das mit seiner (nachträglichen) Alkoholisierung zu erklären: Mit einem Alkoholgehalt von 0,78 mg/l in der Atemluft (entspricht knapp 1,6 Promille im Blut), der bei ihm gemessen wurde, sei er in seiner Wahrnehmung und Denkleistung stark eingeschränkt gewesen, seine Antwort auf die Frage nach dem Nachtrunk sei daher nicht für bare Münze zu nehmen. „Damit übersieht er aber“, so der VwGH, „dass er sämtliche andere an ihn gestellte Fragen, wie etwa nach dem vor dem Lenken genossenen Alkohol oder den eingenommenen Medikamenten, nach dem Inhalt der Anzeige detailgetreu beantwortet hat.“ Auch den Unfallhergang konnte er hinreichend plausibel schildern. „Auf Grund dieses situationsbezogenen Verhaltens kann sohin keine eingeschränkte ,Wahrnehmungs- und Denkleistung‘ ausgerechnet bei der Frage nach einem Nachtrunk angenommen werden.“

Der solcherart ertappte Alkolenker hatte aber auch sonst kein Glück damit, wie er seiner Bestrafung zu entgehen trachtete: Er hätte gerne einige Zeugen befragt gesehen, die seiner Meinung nach zum Zeitpunkt des Unfalls keine Anzeichen einer Alkoholisierung bei ihm bemerkt hätten. Den medizinischen Laien ist in dieser Hinsicht nicht zu trauen, meint der Gerichtshof. Ebenso wenig einem Kollegen, der gesehen haben soll, dass der Fahrer „nur drei kleine Biere am Nachmittag getrunken“ habe. Denn diesen Kollegen hatte der Mann dann bei dessen Wohnung abgesetzt, ehe er selbst nach Hause fuhr. Also hatte er sehr wohl noch Gelegenheit, vor seiner Heimkehr vom Kollegen unbeobachtet Alkohol zu konsumieren.

„Nur eine Schutzbehauptung“

„Die belangte Behörde durfte somit schlüssig davon ausgehen, dass die Behauptung eines Nachtrunks lediglich eine Schutzbehauptung darstellt“, schließt der Verwaltungsgerichtshof. Die Geldstrafe von 1150 Euro, die gegen den Mann – übrigens sehr zurückhaltend – verhängt wurde, war daher nicht zu beanstanden.

AUF EINEN BLICK

„Nachtrunk“, also Alkoholkonsum erst nach dem Autolenken, ist nicht strafbar. Die Behörden prüfen aber streng, ob die Berufung darauf nicht bloß eine Schutzbehauptung ist.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.10.2007)

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