200 Jahre ABGB: Experten für Reformen in Inhalt und Form

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2011: Europas zweitälteste und noch geltende Privatrechts- kodifikation feiert Jubiläum.

WIEN.Wo besteht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch heute Reformbedarf? Darüber diskutierte im Vorfeld des in drei Jahren anstehenden Jubiläums – das ABGB wird im Jahr 2011 zweihundert Jahre alt – eine auch international besetzte Expertenrunde in Wien.

Das ABGB gehört zu den ältesten (nur der französische Code Civil aus dem Jahr 1804 ist älter) und noch geltenden Kodifikation des Privatrechts in Europa. Neben Vorschlägen zur Reform der Systematik des ABGB einerseits und der materiellen Gestaltung etwa des Verbraucher- und des Familienrechts andererseits nahm bei dem von Justizministerium und Uni Wien veranstalteten Symposium vor allem das Erbrecht breiten Raum ein. Brigitta Jud, Univ.-Prof. an der Universität Salzburg knapp vor dem Wechsel nach Wien, plädierte für eine Neudefinition der Funktionen des Erbrechts im Lichte der familiären Solidarität und Rechtssicherheit. Der Dispositionsrahmen im Pflichtteilsrecht – es soll Angehörigen, die in einem Testament übergangen wurden, einen Mindestanteil am Erbe sichern – könnte erweitert werden: durch Schaffung eines generellen Rechts des Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, wenn zwischen ihm und dem pflichtteilsberechtigten Angehörigen kein Naheverhältnis besteht. Dies ist derzeit nur eingeschränkt möglich. Die Einführung eines Rentenvermächtnisses zur Pflichtteilsdeckung soll dem Erblasser zusätzlichen Spielraum beim Testieren geben. Auch die derzeitige Konzeption des Pflichtteilsrechts als sofort fälliger Geldanspruch ist nach Einschätzung Juds ein besonderes Problem. Wie von mehreren Experten gefordert, schlägt auch sie die Schaffung eines Stundungs- und Ratenzahlungsmodells vor. Dadurch soll wirtschaftlichen Belastungen begegnet werden, die Erben nicht selten zur Veräußerung von Nachlassgegenständen, aber auch zur Zerschlagung von Unternehmen zwingen. „Die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht immer möglich“, sagt Jud.

Mangels praktischer Bedeutung sollte weiters das Pflichtteilsrecht der Eltern – es wird dann akut, wenn es weder einen überlebenden Ehegatten noch Nachkommen gibt und der Erblasser zu Gunsten eines Dritten testiert hat – ersatzlos beseitigt werden. Andererseits soll mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, die derzeit zur Diskussion steht, auch ein entsprechendes Erb- und Pflichtteilsrecht für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen werden.

Ablehnend zeigt sich Jud allerdings bei der Frage der „Ehe light“. Dies sei keine Frage, die sich im Erbrecht abspielt, „doch falls man diese neue Partnerschaftsform zulässt, müsste sie nur homosexuellen Paaren zugänglich sein, und die Partner sollten wie Ehegatten gegenseitig erbberechtigt sein“, so Jud zur „Presse“.

Ein breites Meinungsspektrum zeigte sich bei der Frage der Systematik des ABGB. Univ.-Prof. Peter Bydlinski (Universität Graz) favorisierte eine umfassende Reform. Nach 200 Jahren seien die Systematik und insbesondere die Sprache nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Die „blumige“ Sprache erschwere den Zugang zum Recht, und sie sei zudem nicht hilfreich, wenn es um die Berücksichtigung internationaler Entwicklungen gehe. Außerdem sei es nicht verwunderlich, dass „seit Jahrzehnten alle Lehrbücher der (im deutschen BGB verwirklichten, Anm.) Pandektensystematik folgen.“

Für eine „Rekodifikation“, um der „Flucht in privatrechtliche Nebengesetze“ und der durch EU-Recht bedingten „Erosion“ des ABGB zu begegnen, plädierte Prof. Ernst Kramer aus Basel.

LEXIKON: ABGB

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch wurde 1811 kundgemacht und trat am
1. Jänner 1812 in Kraft. Es ist stark naturrechtlich geprägt und geht von der Vorstellung aus, das Recht müsse sich am Grundsatz der Gerechtigkeit orientieren. Das ABGB wurde 1914–16 durch drei große Teilnovellen erneuert. Seit den 1970er-Jahren nahm die Frequenz der Änderungen stark zu. Das ABGB wurde u. a. von Liechtenstein übernommen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.12.2007)

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